Norm
AktG §17Rechtssatz
Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ist die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien zumindest bei gemäß § 62 Abs 2 AktG vinkulierten Aktien zulässig.Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft ist die Satzungsbestimmung eines Vorkaufsrechts der Aktionäre für den Fall der Veräußerung von Aktien zumindest bei gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AktG vinkulierten Aktien zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128832Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015