RS OGH 2013/5/8 6Ob28/13f

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Norm

AktG §17

Rechtssatz

Da das AktG (im Gegensatz zum dAktG) keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge enthält, ist eine Auslegung des AktG dahingehend, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie vom AktG ausdrücklich so vorgesehen ist oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich vom AktG gestattet ist, nicht in jedem Fall geboten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/13f
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 28/13f
    Beisatz: Da das AktG vom Leitbild der börsenotierten Publikumsaktiengesellschaft geprägt ist, erscheint es gerechtfertigt, für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften eine größere Satzungsautonomie anzuerkennen. Dies betrifft insbesondere solche Bereiche, bei denen die freie Handelbarkeit von Aktien auf der Börse keine Rolle spielt. (T1); Veröff: SZ 2013/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128830

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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