RS OGH 2013/5/8 6Ob20/13d

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Norm

PSG §17
PSG §19 Abs2

Rechtssatz

Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung sind zur Verschwiegenheit über Betriebs? und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht eines Vorstandsmitglieds besteht grundsätzlich auch nach Beendigung der Organstellung. Durch diese Verschwiegenheitspflichten von Stiftungsorganmitgliedern und die Beschränkung der Antragslegitimation auf diese in § 19 Abs 2 PSG ist das Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung bei Bestimmung der Höhe der Vergütung hinreichend geschützt. Es bestehen aber keine Bedenken, über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zuzugestehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 20/13d
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 20/13d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128829

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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