Rechtssatz
Solange das (mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung zuständige) Außerstreitgericht (§ 40 PSG) die Vorstandsvergütung nach § 19 Abs 2 PSG nicht bestimmt hat, besteht nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die Auszahlung einer Vergütung. Die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung ist somit aufschiebende Bedingung für den Anspruch. Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch kann zediert werden, nicht jedoch das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht nach § 19 Abs 2 PSG.Solange das (mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung zuständige) Außerstreitgericht (Paragraph 40, PSG) die Vorstandsvergütung nach Paragraph 19, Absatz 2, PSG nicht bestimmt hat, besteht nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die Auszahlung einer Vergütung. Die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung ist somit aufschiebende Bedingung für den Anspruch. Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch kann zediert werden, nicht jedoch das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht nach Paragraph 19, Absatz 2, PSG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128828Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019