RS OGH 2026/2/4 16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11; 16Ok9/11; 16Ok10/11; 16Ok11/11; 16Ok12/11; 16Ok13/11);

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Norm

WettbG §12
  1. WettbG § 12 heute
  2. WettbG § 12 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. WettbG § 12 gültig von 28.06.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  4. WettbG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  5. WettbG § 12 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Da Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen bewirken, ist an das Interesse an der Sachaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Auskunftsverlangen.

Entscheidungstexte

  • RS0127268">16 Ok 5/11
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 16 Ok 5/11
    Beisatz: Eine Hausdurchsuchung nach § 12 WettbG muss zum einen erforderlich und zum anderen verhältnismäßig sein. (T1)
    Beisatz: Selbst wenn bereits Beweise oder Indizien für Zuwiderhandlungen vorliegen, sind die Behörden berechtigt, zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen. (T2)
    Beisatz: Es darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind. (T3)
    Beisatz: Eine Hausdurchsuchung ist zur Erreichung des Aufklärungszwecks immer dann geeignet, wenn erst nach Informationsquellen gesucht werden muss bzw die Vollständigkeit bereits vorhandener Beweise überprüft werden soll, weil ein Auskunftsersuchen nach § 11a WettbG voraussetzt, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden. (T4)
    Beisatz: Im Einzelfall kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Wahlfreiheit ergeben. (T5)
    Beisatz: Für die Zweckmäßigkeit einer Hausdurchsuchung spricht insbesondere eine Verdunkelungsgefahr. (T6)
    Beisatz: Umstände, die sich erst im Zuge der Hausdurchsuchung ergeben, haben bei der ex ante vorzunehmenden Beurteilung der Berechtigung eines Rekurses gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl durch den Obersten Gerichtshof außer Betracht zu bleiben. (T7)
  • RS0127268">16 Ok 7/11
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 16 Ok 7/11
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Erforderlichkeit ist anhand des verfolgten und dem Adressaten bekannt gegebenen Zwecks zu beurteilen. Die Ermittlungen sind aber nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem der Verfahrensgegenstand beurteilt werden muss. (T8)
    Beisatz: Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Kartell trotz ausdrücklichen Verbots fortgesetzt wird, ist regelmäßig die Besorgnis berechtigt, die Unternehmen versuchten Beweismittel zu unterdrücken, sollten sie von den Erhebungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund kann in derartigen Fällen in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung einer Hausdurchsuchung unverhältnismäßig ist. (T9)
  • RS0127268">16 Ok 5/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 5/12
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
  • RS0127268">16 Ok 1/13
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8 nur: Die Erforderlichkeit ist anhand des bekannt gegebenen Zwecks zu prüfen. (T10)
    Beisatz: In Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren ist für einen erfolgreichen Antrag auf Bewilligung einer Hausdurchsuchung erforderlich, a) einen Verstoß gegen das Kartellgesetz in rechtlicher Hinsicht schlüssig zu behaupten, b) Umstände darzutun, aus denen sich der begründete Verdacht ergibt, sowie c) darzulegen, warum die Hausdurchsuchung zur Erhärtung dieses Verdachts erforderlich und verhältnismäßig ist. (T11)
    Beisatz: Eine Umstellung des Grundes für die Hausdurchsuchung im Rekursverfahren ist nicht zulässig. (T12)
  • RS0127268">16 Ok 7/13
    Entscheidungstext OGH 07.11.2013 16 Ok 7/13
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Bei Vorschaltung eines Auskunftsersuchens in derselben Sache an die Antragsgegner oder an Dritte oder einer Hausdurchsuchung bei Dritten könnte der Überraschungseffekt einer (weiteren) Hausdurchsuchung leicht unterlaufen werden. (T13)
  • RS0127268">16 Ok 3/14
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 16 Ok 3/14
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8
  • RS0127268">16 Ok 10/15d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 16 Ok 10/15d
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8
  • RS0127268">16 Ok 6/16t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2016 16 Ok 6/16t
    Beisätz ähnlich wie T4; Beis wie T8
  • RS0127268">13 Os 67/16a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 67/16a
    Auch; Beis wie T7
  • RS0127268">16 Ok 1/17h
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 16 Ok 1/17h
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T11
  • RS0127268">16 Ok 9/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 9/25x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
    Beisatz: Die Gründe für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls sind ex ante zu beurteilen. (T14)
  • RS0127268">16 Ok 1/26x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.02.2026 16 Ok 1/26x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127268

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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