RS OGH 2012/6/6 16Ok2/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2012
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Norm

WettbG §12 Abs5
  1. WettbG § 12 heute
  2. WettbG § 12 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. WettbG § 12 gültig von 28.06.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  4. WettbG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  5. WettbG § 12 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

Rechtssatz

§ 12 Abs 5 WettbG bezieht sich nur auf den Fall, dass der Adressat der Hausdurchsuchung die Durchsuchung und Einsichtnahme von Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht gestattet. Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach § 12 Abs 5 WettbG nicht mehr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich faktisch jedes Dokument angesehen wurde.Paragraph 12, Absatz 5, WettbG bezieht sich nur auf den Fall, dass der Adressat der Hausdurchsuchung die Durchsuchung und Einsichtnahme von Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht gestattet. Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach Paragraph 12, Absatz 5, WettbG nicht mehr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich faktisch jedes Dokument angesehen wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0128002">16 Ok 2/12
    Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12
    Beisatz: Für den Rechtsschutz des Adressaten eines Hausdurchsuchungsbefehls ist es ausreichend, den Befehl einem vertretungsbefugten Organ zuzustellen. Ob und wie sich der Adressat des Hausdurchsuchungsbefehls an der Hausdurchsuchung beteiligt, bleibt dessen innerer Organisation überlassen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128002

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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