RS OGH 2012/6/6 16Ok2/12

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Veröffentlicht am 06.06.2012
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Norm

WettbG §12 Abs5

Rechtssatz

§ 12 Abs 5 WettbG bezieht sich nur auf den Fall, dass der Adressat der Hausdurchsuchung die Durchsuchung und Einsichtnahme von Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht gestattet. Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach § 12 Abs 5 WettbG nicht mehr in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich faktisch jedes Dokument angesehen wurde.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/12
    Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12
    Beisatz: Für den Rechtsschutz des Adressaten eines Hausdurchsuchungsbefehls ist es ausreichend, den Befehl einem vertretungsbefugten Organ zuzustellen. Ob und wie sich der Adressat des Hausdurchsuchungsbefehls an der Hausdurchsuchung beteiligt, bleibt dessen innerer Organisation überlassen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128002

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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