RS OGH 2026/1/26 16Ok2/12; 16Ok9/25x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2012
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Norm

WettbG §12
  1. WettbG § 12 heute
  2. WettbG § 12 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. WettbG § 12 gültig von 28.06.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  4. WettbG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  5. WettbG § 12 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Gegenstand und Zweck einer Hausdurchsuchung ergeben sich jeweils aus der betreffenden richterlichen Anordnung. Diese grenzt die Möglichkeiten und Ermächtigung der Bundeswettbewerbsbehörde ab.

Entscheidungstexte

  • RS0128004">16 Ok 2/12
    Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12
    Beisatz: Daraus ergibt sich auch der Umfang der möglichen Verwertung von Unterlagen. (T1); Veröff: SZ 2012/62
  • RS0128004">16 Ok 9/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.01.2026 16 Ok 9/25x
    Beisatz: Aus dem Hausdurchsuchungsbeschluss müssen sich Gegenstand und Zweck der Hausdurchsuchung ergeben (sachlicher Untersuchungsgegenstand), also welchen Vermutungen nachgegangen werden soll. (T2); Beisatz wie T1
    Beisatz: Im Hausdurchsuchungsbeschluss sind der Adressat und die zu durchsuchenden Räumlichkeiten zu spezifizieren (räumlicher Untersuchungsgegenstand). (T3)
    Beisatz: Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht (zeitliche Befristung) müssen Hausdurchsuchungsbefehle nicht enthalten. (T4)
    Beisatz: Dafür ist nicht nur der Spruch allein, sondern auch die Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls maßgeblich. (T5)
    Beisatz: Eine Verpflichtung, den Hausdurchsuchungsbefehl auf bestimmte Unterlagen oder Informationsquellen einzuschränken, besteht hingegen nicht. (T6)
    Beisatz: Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Unterlagen und Informationsquellen sich diese Befugnisse beziehen, weil sich daraus die (mögliche) Intensität des Eingriffs ergibt. (T7)
    Beisatz: Generell kann sich die Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen einer Hausdurchsuchung außerdem darüber in Kenntnis setzen, ob es sich bei vorgefundenen Unterlagen tatsächlich um geschäftliche handelt, was die Prüfung beinhaltet, ob die Unterlagen mit dem Verfahrensgegenstand in einem rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (T8)
    Beisatz: Im Ergebnis bezieht sich ein Hausdurchsuchungsbefehl daher auf alle in den darin spezifizierten Räumlichkeiten vorhandenen und von dort aus zugänglichen Informationsquellen, die danach untersucht werden können, ob es sich um für den sachlichen Untersuchungsgegenstand relevante geschäftliche Unterlagen handelt. (T9)
    Beisatz: Der Hausdurchsuchungsbefehl ermächtigt lediglich zur Sichtung (und nötigenfalls Sicherung) von Daten zum Zweck der Überprüfung der Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sowie – nach Abschluss dieser Überprüfung – Aufnahme nur solcher Daten in den Ermittlungsakt der Bundeswettbewerbsbehörde, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Hausdurchsuchungsbefehl spezifizierten Untersuchungsgegenstand stehen. Über die Sicherung und Prüfung auf ihre Relevanz für den Untersuchungsgegenstand hinaus ist die Verarbeitung privater (allenfalls sensibler) oder sonstiger (auch geschäftlicher), nicht mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehender Daten nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128004

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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