Rechtssatz
Da es sich bei der Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten nach §§ 54 f KartG um einen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Akt der Rechtsprechung handelt, besitzen die Parteien insoweit keine Dispositionsbefugnis. Sie können zwar eine davon abweichende privatautonome Kostenvereinbarung treffen und einen daraus resultierenden Ersatzanspruch gegen den anderen Teil in einem streitigen Zivilverfahren einklagen, im Kartellverfahren ist das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung aber weder daran gebunden, noch können daraus Einwendungen gegen die gerichtliche Gebührenfestsetzung abgeleitet werden.Da es sich bei der Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten nach Paragraphen 54, f KartG um einen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Akt der Rechtsprechung handelt, besitzen die Parteien insoweit keine Dispositionsbefugnis. Sie können zwar eine davon abweichende privatautonome Kostenvereinbarung treffen und einen daraus resultierenden Ersatzanspruch gegen den anderen Teil in einem streitigen Zivilverfahren einklagen, im Kartellverfahren ist das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung aber weder daran gebunden, noch können daraus Einwendungen gegen die gerichtliche Gebührenfestsetzung abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127778Im RIS seit
19.06.2012Zuletzt aktualisiert am
19.06.2012