RS OGH 2012/3/29 16Ok14/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2012
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Norm

KartG 2005 §54
KartG 2005 §55
KartG 2005 §56

Rechtssatz

Da es sich bei der Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten nach §§ 54 f KartG um einen nach freiem Ermessen vorzunehmenden Akt der Rechtsprechung handelt, besitzen die Parteien insoweit keine Dispositionsbefugnis. Sie können zwar eine davon abweichende privatautonome Kostenvereinbarung treffen und einen daraus resultierenden Ersatzanspruch gegen den anderen Teil in einem streitigen Zivilverfahren einklagen, im Kartellverfahren ist das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung aber weder daran gebunden, noch können daraus Einwendungen gegen die gerichtliche Gebührenfestsetzung abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 14/11
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 16 Ok 14/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127778

Im RIS seit

19.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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