Norm
KartG 2005 §37Rechtssatz
Bei der Veröffentlichungsermächtigung nach § 37 KartG handelt es sich um einen unselbständigen Nebenanspruch, der eine Entscheidung in der Hauptsache voraussetzt.Bei der Veröffentlichungsermächtigung nach Paragraph 37, KartG handelt es sich um einen unselbständigen Nebenanspruch, der eine Entscheidung in der Hauptsache voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127779Im RIS seit
19.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014