RS OGH 2014/5/5 16Ok14/11, 16Ok1/14

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Veröffentlicht am 29.03.2012
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Rechtssatz

Bei der Veröffentlichungsermächtigung nach § 37 KartG handelt es sich um einen unselbständigen Nebenanspruch, der eine Entscheidung in der Hauptsache voraussetzt.Bei der Veröffentlichungsermächtigung nach Paragraph 37, KartG handelt es sich um einen unselbständigen Nebenanspruch, der eine Entscheidung in der Hauptsache voraussetzt.

Entscheidungstexte

  • RS0127779">16 Ok 14/11
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 16 Ok 14/11
    Beisatz: Diese Bestimmung ist § 85 UrhG nachgebildet. (T1)
  • RS0127779">16 Ok 1/14
    Entscheidungstext OGH 05.05.2014 16 Ok 1/14
    Auch; Beisatz: Siehe auch RS0129420. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127779

Im RIS seit

19.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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