RS OGH 2012/10/11 16Ok3/12

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Rechtssatz

Das KartG enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. In diesem Punkt ist daher auf das gemäß § 38 KartG anwendbare Außerstreitgesetz zurückzugreifen.Das KartG enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. In diesem Punkt ist daher auf das gemäß Paragraph 38, KartG anwendbare Außerstreitgesetz zurückzugreifen.

Entscheidungstexte

  • RS0128249">16 Ok 3/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 3/12
    Beisatz: Um Schlüssigkeit des Vorbringens herzustellen, muss zumindest ein gewisses Vorbringen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands erstattet werden. (T1); Veröff: SZ 2012/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128249

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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