RS OGH 2012/10/11 16Ok1/12, 16Ok12/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2012
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Norm

AEUV Lissabon Art102
KartG 2005 §5 Abs1 Z3

Rechtssatz

Es ist nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob der marktbeherrschende Unternehmer, der bereits mit anderen Nachfragern kontrahiert hat, dies auch mit neuen Nachfragern tun muss, die als geeignete Vertragspartner erscheinen. Eine Grenze der Kontrahierungspflicht ergibt sich aus der Eignung des Geschäftsanbahnenden zur Durchführung des Geschäfts und aus den vorhandenen Kapazitäten des Marktbeherrschers.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
  • 16 Ok 12/13
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 16 Ok 12/13
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Bescheinigung der marktbeherrschenden Stellung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128254

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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