RS OGH 2012/10/11 16Ok1/12, 16Ok1/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2012
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Norm

AEUV Lissabon Art102
KartG 2005 §5 Abs1 Z3

Rechtssatz

Besteht zum Zeitpunkt der Weigerung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen, für den Gegenstand des Geschäfts ein Markt, hat also das marktbeherrschende Unternehmen bereits mit anderen kontrahiert, kommt nach europäischem Wettbewerbsrecht bei der Verweigerung einer Geschäftsbeziehung mit geeigneten Dritten im Einzelfall ein Verstoß gegen die Generalklausel des Art 102 Satz 1 AEUV in Betracht; auch bei nicht monopolistischen marktbeherrschenden Unternehmen besteht demnach tendenziell eine Pflicht zur Geschäftsaufnahme, wenn diese keine sachlichen Gründe für ihre Weigerung anführen können.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
  • 16 Ok 1/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 16 Ok 1/21i
    Beisatz: Es ist nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob der marktbeherrschende Unternehmer, der bereits mit anderen Nachfragern kontrahiert hat, dies auch mit neuen Nachfragern tun muss, die als geeignete Vertragspartner erscheinen. (T1)
    Beisatz: Ist für das Anbieten eines neuen Produkts auf dem Markt der Bezug eines dort schon erhältlichen Vorprodukts zwingend erforderlich, darf der Anbieter des Vorprodukts die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. (im Anschluss an EuGH, C-241/91 P und C-242/91 P, Magrill). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128253

Im RIS seit

21.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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