TE Vwgh Erkenntnis 2013/6/19 2013/16/0112

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Veröffentlicht am 19.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §239;
BAO §293b;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2013/16/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden der M AG in W, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. April 2013, 1. Zl. RV/1640- W/09 (hg. Zl. 2013/16/0112) und

2. Zl. RV/1645-W/09 (hg. Zl. 2013/16/0113),

jeweils betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidberichtigung nach § 293b BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerden und den diesen in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Schriftsätzen vom 1. und 2. Oktober 2007 seien zwei Darlehensverträge vom 12. Mai 2006 und vom 30. März 2007, welche jeweils in englischer und spanischer Sprache errichtet worden seien, zur Anzeige gebracht worden. Mit Bescheiden jeweils vom 4. April 2009 seien der beschwerdeführenden AG (Beschwerdeführerin) vom Finanzamt jeweils die Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG in Höhe von 16.000 EUR und die Gebühr für eine Gleichschrift gemäß § 25 GebG ebenfalls in der Höhe von 16.000 EUR vorgeschrieben worden.

Mit Eingaben vom 15. und 23. Jänner 2009 sei jeweils ein Antrag gemäß § 293b BAO (auf Bescheidberichtigung) gestellt worden. Die Anträge seien jeweils damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin für einen Darlehensvertrag die Gebühr für ein Rechtsgeschäft als auch für eine Gleichschrift zweimal bezahlt habe.

Diese Anträge habe das Finanzamt mit Bescheiden vom 16. Februar 2009 abgewiesen. Die Abweisung sei jeweils damit begründet worden, dass die Berichtigung eines Bescheides nach § 293b BAO nur vorgesehen sei, wenn eine Rechtswidrigkeit auf Grund einer Übernahme von offensichtlichen Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen vorliege. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen eingebrachten Berufungen als unbegründet ab. Gegenstand des Verfahren sei jeweils die Abweisung eines Antrages nach § 293b BAO. Die Gebührenbescheide seien auf Grund der Anzeigen vom 1. und 2. Oktober 2007 ergangen. Mit § 31 GebG werde die Anzeigepflicht bestimmt. Dabei werde nicht der Begriff Abgabenerklärung oder Steuererklärung verwendet. Anzeigen nach § 31 Abs. 1 GebG seien keine Abgabenerklärungen. § 293b BAO setze jedoch voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernehme. Daher lägen schon deshalb die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bescheides nach § 293b BAO nicht vor.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich die Beschwerdeführerin jeweils im Recht "auf Rückzahlung der zweifach entrichteten Rechtsgeschäftsgebühr" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und darüber erwogen:

Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2013/16/0043, mwN).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Instanzenzug Anträge der Beschwerdeführerin auf Berichtigung von Bescheiden nach § 293b BAO abgewiesen. Ein allfälliger Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens oder von entrichteten Abgaben war nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide. Im geltend gemachten Recht auf Rückzahlung entrichteter Rechtsgeschäftsgebühren wurde die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide daher nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160112.X00

Im RIS seit

16.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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