TE Vfgh Beschluss 2013/3/13 G108/12

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Veröffentlicht am 13.03.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags betreffend Einsicht in einen Gesetzgebungsakt des Wiener Landtages wegen offensichtlicher Nichtzuständigkeit des VfGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die antragstellende Gesellschaft ist Eigentümerin zweier nebeneinanderliegender Liegenschaften in Wien, für die im Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünland-Erholungsgebiet-Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen" gemäß §4 Abs2 Bauordnung für Wien festgesetzt ist. In allen diese Liegenschaften betreffenden baurechtlichen Verfahren ist daher neben der Bauordnung für Wien auch das Wiener Kleingartengesetz 1996 anzuwenden.

2. Als Bauwerberin hat die antragstellende Gesellschaft mehrfach vergeblich um eine Baubewilligung für ein bereits auf den Liegenschaften errichtetes Haus angesucht. Die Anträge wurden alle wegen Widerspruchs des jeweils beantragten Objekts zum Wiener Kleingartengesetz 1996 abgewiesen.

3. In der dem Verfassungsgerichtshof nun vorliegenden Eingabe bezweifelt die antragstellende Gesellschaft das rechtmäßige Zustandekommen des Wiener Kleingartengesetzes 1996. Insbesondere hegt sie das Bedenken, dass der vom Wiener Landtag am 9. August 1996 beschlossene Wortlaut des §15 Abs1 Kleingartengesetz 1996 nicht mit dem im Landesgesetzblatt kundgemachten Text übereinstimmt. Aus diesem Grund hat die antragstellende Gesellschaft sich bemüht, "Kenntnis vom Inhalt des Gesetzgebungsaktes des Wiener Landtages betreffend dessen Beschlussfassung vom 9. August 1996 über das Wiener Kleingartengesetz zu erlangen und hat zu diesem Zweck mehrfach bei den Organen der Stadt Wien Einsicht in den Gesetzgebungsakt verlangt, die ihr jedoch nachhaltig verweigert wurde".

4. Die antragstellende Gesellschaft erachtet sich durch diese Verweigerung der Akteneinsicht "unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, ohne dass sie die Möglichkeit hätte, in einem Verwaltungsverfahren im Instanzenzug bis zu den Höchstgerichten ihren Anspruch durchzusetzen" und stellt den von ihr auf Art140 B-VG gestützten

"A N T R AG,

              1) festzustellen, dass sie durch die Nichtgewährung/Verweigerung der Einsicht in die Gesetzgebungsakte des Wiener Landtages betreffend die Beschlussfassung über das Wiener Kleingartengesetz 1996, insbesondere die Beschlussfassung am 9. August 1996 und die dieser zugrundeliegenden Gesetzesvorlagen, in ihrem durch Art18 B-VG und Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Akteneinsicht verletzt wurde und

              2) dem Wiener Landtag als gesetzgebendes Organ der Wiener Stadtverfassung aufzutragen, der Antragstellerin die unter Punkt 1) genannte Akteneinsicht zu gewähren."

5. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes. Notwendige Voraussetzung für diese Gesetzmäßigkeitsprüfung ist, dass als Gegenstand der Prüfung ein Gesetz vorliegt. Art140 B-VG räumt dem Verfassungsgerichtshof daher nicht die Befugnis ein, die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch ein reales Geschehen, im vorliegenden Fall die Nichtgewährung/Verweigerung der Einsicht in den Gesetzgebungsakt, festzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat auch von Gesetzes wegen nicht die Kompetenz, dem Wiener Landtag die Gewährung der Einsicht in die Gesetzgebungsakten aufzutragen.

6. Die Eingabe war daher wegen offensichtlicher Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G108.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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