TE UVS Wien 2013/04/30 03/P/42/4983/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Peter W. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat L., vom 25.3.2013, GZ: S 221.543/Li/12, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

"Sie haben am 26.10.2012 um 11.23 Uhr in Wien, P. durch lautes Schreien sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 82 Abs. 1 SPG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ? 72,00,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß § 82 Abs. 1 SPG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ? 7,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ? 79,08."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im Wesentlichen vorbringt, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wird ausgeführt, dass er die ihm zur Last gelegten Worte nie getätigt habe. Es habe keinen Grund gegeben und würde es auch die Logik verbieten, Beamte anzuschreien. Generell sei eine Vielzahl der Aussagen der Anzeige nicht richtig. Es liege ihm fern, eine nachteilige Situation für die beteiligten Beamten herbeizuführen, bitte aber zu verstehen, dass er jedoch für sich keine nachteilige Behandlung akzeptieren könne. Er berufe daher in Erwartung einer fairen und objektiven Beurteilung des Sachverhalts.

Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 26.10.2012 durch die Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando L., eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem Berufungswerber insbesondere zur Last gelegt, am 26.10.2012 um 11.23 Uhr in Wien, P. gegen § 82 Abs. 1 SPG verstoßen zu haben. In der Anzeige ist nachfolgender Sachverhalt festgehalten:

?Am 26.10.2012 um 11:15 Uhr wurde in Wien, P. die in den Streifenaufträgen enthaltene Hundestreife durchgeführt. Dabei fuhren die EB im StKW W/3 entlang der Schotterstraße ?P." in Schrittgeschwindigkeit. Dabei wurde eine Dame angetroffen, welche ihren Beagle nicht angeleint hatte. Die Dame wurde von VB/S PO. aufgefordert, ihren Hund anzuleinen, andernfalls müsse sie ein Organmandat entrichten. Die Dame kam der Aufforderung unverzüglich nach.

Während der Amtshandlung blieb ein vorbeilaufender Jogger (W. Peter Anm.) um 11:23 Uhr stehen, und fing an sich lauthals über die Amtshandlung der EB mit den Worten "Das ist ja typisch! Drei faule Polizisten sitzen deppert in einem Auto! Nicht mal gehen könnts ihr! Den ganzen Tag nur am Leute ärgern! Sonst könnts ihr ja eh nix!" ML stieg daraufhin aus dem StKW aus und forderte W. auf, mit dem Geschrei aufzuhören und seine Stimme zu mäßigen. W. schrie weiter: "Wir sind nicht in Russland! Ich kann meine Meinung wo ich will und wann ich will frei äußern! Ihr habts ja wirklich nichts Besseres zu tun als unbescholtene Bürger zu ärgern."

Diese Äußerung wurde von ca. 5 anwesenden Personen (Mehrere erwachsene und Kinder, sowie die Dame mit dem Beagle) vernommen. Durch das besonders rücksichtslose Verhalten des W. wurde die öffentliche Ordnung empfindlich gestört. Die 5 Personen äußersten ihren Unmut über das Verhalten des W..

ML forderte W. auf stehen zu bleiben. W. lief jedoch weiter. Die EB fuhren langsam auf W. zu und stiegen hinter ihm aus. VB/S PO. forderte W. laut und deutlich auf, sich zu legitimieren.

W. erwiderte: "Wir sind hier nicht in Russland! Ich werde als unbescholtener Bürger ja wohl noch meine Meinung kundtun können!" W. lief abermals weiter, diesmal jedoch schneller.

Die EB stiegen wieder in den Funkwagen und fuhren W. nach. Er konnte im M. Wald auf

Höhe der M. Gasse erneut angehalten werden.

ML forderte W. erneut auf sich zu legitimieren.

W. fragte nach dem Grund. ML nannte als Grund das aggressive Verhalten und das Behindern der Amtshandlung mit der Dame mit dem Beagle. W. sagte: "Ich hab sie bei nichts behindert! Ich habe keinen Ausweis bei mir! Der ist in meinem Auto. Ich bin ja gerade im Wald laufen!" ML: "Dann nennen Sie mir bitte ihren Namen und ihr Geburtsdatum. Andernfalls muss ich eine Festnahme aussprechen. Wenn sie wollen begleiten wir sie zu ihrem Auto. Wenn sie uns ihren Führerschein gezeigt haben, können Sie sofort wieder weiterlaufen." W. rannte plötzlich und unvermittelt los in Richtung Wi.-straße. Via LLZ Wien wurde die Flucht des W. in Richtung der Wi.-straße durchgegeben. Der StKW W/1 und T./3 beteiligten sich an der Streifung. W. konnte schließlich von Insp. F. und VB/S PO., welche ihn zu Fuß verfolgt hatten, erneut im

M. Wald auf Höhe der G.-gasse angehalten werden. Insp. K. verlegte in der Zwischenzeit den StKW von der M. Gasse in die G.-gasse. Insp. F. und VB/S PO. forderten W. auf, stehen zu bleiben. Insp. K. kam kurz darauf zum Anhalteort und forderte W. auf nicht mehr davon zu laufen, da ML andernfalls körperliche Zwangsgewalt zur Durchsetzung der rechtmäßigen Festnahme einsetzen wird.

W. gab an: "Ich wollte ja nicht weglaufen, aber ich habe den Führerschein in meinem Auto in der Wi.-straße. Ich habe beruflichen Stress. Ich dachte zuerst, dass sie einen Scherz machen und mich nicht wegen der geringen Äußerungen so behandeln. Ich dachte nicht, dass sie mir durch den ganzen Wald nachlaufen werden. Ich fahre natürlich sofort mit zu meinem Auto. Meine Äußerungen tun mir sehr leid. Ich wollte sicher nicht ihre Arbeit kritisieren. Ich habe mich nur kurzfristig sehr geärgert. Es tut mir wirklich sehr leid."

Da sich W. nicht ausweisen konnte, wurde er gem. § 35 Abs. 1 VStG am 26.10.2012 um 11:45 Uhr vorläufig festgenommen und über die Gründe der Festnahme sowie seine Rechte belehrt. W. stieg in den StKW ein und fuhr mit den EB zu seinem PKW, welcher in der Wi.-straße am Umkehrplatz parkte. Die vorläufige Festnahme wurde am 26.10.2012 um 11:50 Uhr aufgehoben, da sich W. legitimieren konnte und weiters das zuvor gesetzte aggressive Verhalten einstellte. W. sperrte sein Firmenfahrzeug (Toyota schwarz lack., ME-25) auf und überreichte ML seinen Österreichischen Führerschein.?.

Mit Strafverfügung vom 6.11.2012 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, § 82 Abs. 1 SPG verletzt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2012 erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch. Mit Schreiben vom 17.12.2012 gab der Berufungswerber eine Stellungnahme aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.12.2012 ab.

Anlässlich der Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 9.1.2013 gab Frau Insp. Julia K. zu Protokoll, sich an den konkreten Ablauf der Amtshandlung nur mehr sehr vage erinnern zu können und verwies diese auf die von ihr in der Anzeige gemachten Angaben. Sie könne sich jedenfalls noch daran erinnern, dass der Angezeigte geschrien habe. Sie könne sich auch noch daran erinnern, dass er von ihr festgenommen worden sei und sei er auch kurz über die Gründe der Festnahme zum Zwecke der Identitätsklärung belehrt worden. Zur Störung der Ordnung gab sie an, dass diese vorgelegen sei und dass das Verhalten des Angezeigten den Spielplatzbesuchern in einiger Entfernung nicht verborgen geblieben sei, zumal diese auch ihren Unmut kundgetan hätten. Das Wort "deppert" habe sie persönlich nicht wahrgenommen, sondern sei ihr dies von den anderen amtshandelnden Kollegen (Insp. F. und VB/S Po.) mitgeteilt worden.

Anlässlich der Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 26.2.2013 gab Frau Insp. Denise F. zu Protokoll, sich an den konkreten Ablauf der Amtshandlung nur mehr sehr wenig erinnern zu können. Sie wisse noch, dass die Amtshandlung damit begonnen habe, dass sie gemeinsam mit VB PO. eine Hundebesitzerin auf die Maulkorb- und Leinenpflicht hingewiesen hätte. Während dieser Zeit habe sich Insp. K. im danebenstehenden Stkw als Lenkerin befunden. Das Fenster sei offen gewesen. Als der Läufer (Angezeigte) in Erscheinung getreten sei, habe er seinen Unmut über diese Amtshandlung jedenfalls kundgetan. Er habe auch Schimpfwörter bzw. abfällige Bemerkungen gebraucht. Die genauen Worte habe sie jetzt nicht mehr in Erinnerung. Die Anzeige vom 26.10.2012 hätten sie gemeinsam verfasst und verweise sie auch auf die Angaben in der Anzeige. Soweit ihr noch erinnerlich sei, sei die Festnahme von der Kollegin K. ausgesprochen worden. Der Angezeigte sei während der gesamten Amtshandlung wenig kooperativ gewesen und habe ständig davonlaufen wollen. Anlässlich der Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 6.3.2013 gab Herr VEB/S Georg Po. zu Protokoll, sich aufgrund der bereits doch einige Zeit zurückliegenden Amtshandlung nicht mehr an alle Details erinnern zu können. Er könne sich jedoch noch deutlich daran erinnern, dass der Angezeigte die Worte "Drei faule Polizisten sitzen deppert in einem Auto" gebraucht habe. Im Übrigen könne er nur mehr auf die Angaben der Kollegin K. in der Anzeige verweisen, welche sie gemeinsam gelegt hätten. Soweit ihm noch in Erinnerung sei, sei auch die Festnahme von Kollegin K. ordnungsgemäß ausgesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 6.3.2013 wurde der Berufungswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, worauf er jedoch keine Stellungnahme abgab. Daraufhin erließ die Erstbehörde das in Berufung gezogene Straferkenntnis.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist damit der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst seien - ohne inhaltliche Änderung - die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt worden und dann sei als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen müsse, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergebe sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliege, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutrete (vgl. dazu RV 148 BlgNR 18. GP). Hinsichtlich des § 82 SPG führt Ewald Wiederin (Einführung in das Sicherheitspolizeirecht; Wien 1998; S. 153f) aus wie folgt:

"Eine Strafbarkeit nach § 82 Abs. 1 SPG setzt a) ein aggressives Verhalten

b)

gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache

c)

während der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben voraus.

a)

Zunächst muss sich um ein aggressives Verhalten handeln. Diese Qualifikation bezieht sich weniger auf den Inhalt einer Äußerung als vielmehr auf die Art und Weise, in der sie vorgebracht wird. Ein Verhalten ist aggressiv, wenn die gewählte Tonart oder die zur Schau gestellte Gestik dermaßen exzessiv und heftig ist, dass es über die entschiedene Vertretung des eigenen Rechtsstandpunktes hinausgeht. (...)

              b)              Das Verhalten muss gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache gesetzt werden. (...)

              c)              Das einschreitende Organ muss seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, d.h. sich in Ausübung seines Amtes oder Dienstes befinden. Ob es dabei rechtmäßig oder rechtswidrig agiert, ist für die Tatbestandsverwirklichung belanglos. (...)

Ein solches Verhalten ist jedoch erst dann strafbar, wenn es trotz vorheriger Abmahnung erfolgt, die sich wiederum auf ein vorausgegangenes aggressives Verhalten beziehen muss. § 82 Abs. 1 SPG stellt deshalb ein sogenanntes dreiaktiges Delikt dar: Aggressives Verhalten allein wird vom Tatbestand nicht erfasst. Strafbar wird es erst, wenn trotz einer darauf bezogenen Abmahnung das aggressive Verhalten fortgesetzt wird. (...)

§ 82 Abs. 1 SPG ist ein Erfolgsdelikt. Das vom Tatbestand erfasste Verhalten ist nur strafbar, wenn es eine Behinderung der Amtshandlung verursacht. Darunter ist jede Verhinderung, Erschwerung oder Verzögerung der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben zu verstehen.".

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein nach § 82 Abs. 1 SPG strafbares Verhalten nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt (vgl. VwGH 29.5.2000, 2000/10/0038). Selbst bei Zugrundelegung der Angaben der Meldungslegerin in der Anzeige vermag in Anbetracht der obreferierten Rechtslage dem Berufungswerber keine Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG angelastet zu werden.

Wenn man der gegenständlichen Anzeige folgt, wurde zum Tatzeitpunkt von drei Sicherheitswachebeamten eine Streife mit einem Streifenfahrzeug durchgeführt. Im Zuge dieser Streife wurde eine Frau angetroffen, welche ihren Hund nicht angeleint hatte. In Anbetracht der Angaben der Sicherheitswachebeamten offenkundig im Fahrzeug sitzen bleibend wurde diese Frau von einem bzw. einer der Sicherheitswachebeamten aufgefordert, den Hund anzuleinen. Dieser Aufforderung war diese unverzüglich nachgekommen.

Schon aus diesen Angaben ergibt sich eindeutig, dass die als behindert eingestufte Amtshandlung offenkundig reibungslos und ohne dass der bzw. die konkret handelnde Sicherheitswachebeamte bzw. Sicherheitswachebeamtin behindert worden war, durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die von den Sicherheitswachebeamten aktiv gesetzte Amtshandlung offenkundig nicht mehr als fünf Sekunden gedauert hat, wurde doch nur eine Frau aufgefordert, einen Hund anzuleinen. In Anbetracht des Umstands, dass diese auch unverzüglich diese Anweisung befolgt hatte, erschöpfte sich daher das aktive Tun der Sicherheitswachebeamten auf den Ausspruch dieses einen Satzes. So gesehen bestand die gegenständlich angeblich gestörte Amtshandlung lediglich darin, dass ein Sicherheitswachebeamter bzw. eine Sicherheitswachebeamtin im Streifenfahrzeug sitzend eine Frau mit wohl nur einem Satz aufgefordert hatte, den Hund anzuleinen. Offenkundig war der Sicherheitswachebeamte bzw. war die Sicherheitswachebeamtin auch in der Lage, so deutlich und verständlich zu sprechen, dass die Angesprochene diesen bzw. diese verstanden hatte; wäre es dieser doch sonst nicht möglich gewesen, der Aufforderung unverzüglich nachzukommen.

Es mag sich daher vielleicht zugetragen haben, dass der Berufungswerber die gegenständliche Amtshandlung verbal kommentiert hatte. Zu einer Behinderung einer Amtshandlung hatte diese aber in Anbetracht der nachfolgenden Überlegungen offenkundig nicht geführt.

Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da sich die Amtshandlung offenkundig im Ausspruch eines Satzes erschöpfte und dass dieser Ausspruch offenkundig von der Adressatin des Ausspruchs deutlich verstanden wurde. Schon deshalb ist auszuschließen, dass die angeblichen Äußerungen irgend einen Einfluss auf die gegenständliche Amtshandlung hatten.

Wenn man zudem bedenkt, dass die gegenständliche Amtshandlung als solche maximal 5 Sekunden gedauert hat, und sich im Ausspruch eines vergleichsweise kurzen Satzes erschöpft hatte, muss davon ausgegangen werden, dass unter der Annahme, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Ausspruchs dieses Satzes an die Frau, deren Hund nicht angeleint gewesen ist, dieses Amtshandeln kritisiert hatte, diese Amtshandlung spätestens binnen fünf Sekunden nach dem Beginn der Kommentierung durch den Berufungswerber schon wieder beendet war.

Nach der Anzeige wurde ein Sicherheitswachebeamter aber erst infolge dieser Kommentierung des Berufungswerbers veranlasst, aus dem Streifenwagen auszusteigen, und wurde erst nachdem dieser aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, der Berufungswerber von diesem zur Beendigung seines Verhaltens aufgefordert. Zwingend ist davon auszugehen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Beginns der Kommentierung der Amtshandlung des Berufungswerbers und dieser Aufforderung zur Beendigung seines Verhaltens deutlich mehr als fünf Sekunden verstrichen sein müssen. Sohin ist zwingend davon auszugehen, dass jedenfalls schon zu dem Zeitpunkt, als der Berufungswerber aufgefordert worden ist, sein Verhalten einzustellen, die Amtshandlung bereits beendet gewesen war.

Selbst wenn man daher annehmen wollte, dass durch die angebliche Äußerung des Berufungswerbers die gegenständliche Amtshandlung behindert worden sein sollte, ist sohin auszuschließen, dass diese auch noch nach dem Zeitpunkt dieser Aufforderung noch behindert werden hätte können. Selbst wenn man daher in dieser Aufforderung eine Ermahnung i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG erblicken sollte, ist daher zwingend davon auszugehen, dass das angelastete Tatbild keinesfalls erfüllt worden sein konnte. Sohin wurde selbst im Falle der Annahme, dass durch diese Aufforderung der Berufungswerber ermahnt worden ist, denkunmöglich die Amtshandlung, welche Gegenstand dieser Abmahnung gewesen war, vom Berufungswerber nach dieser Abmahnung durch allfällige weitere kritische Worte seinerseits gestört; war die Amtshandlung doch schon zum Zeitpunkt des Beginns des Ausspruchs der Abmahnung schon längst beendet gewesen.

Dazu kommt, dass aus der ganzen Anzeige kein Indiz hervorkommt, dass eine Abmahnung i. S.d. § 82 Abs. 1 SPG erfolgt ist. Vielmehr wurde der Berufungswerber lediglich aufgefordert, ?mit dem Geschrei aufzuhören?. Eine solche Aufforderung stellt aber noch keine Abmahnung i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG dar, welche nicht nur in der Aufforderung, ein Verhalten einzustellen, sondern zumindest sinngemäß auch in der Mitteilung, dass durch das beanstandete Verhalten der Tatbestand eines eine Amtshandlung behindernden aggressiven Verhaltens gesetzt wird, zu bestehen hat. Zudem vermag eine wenn auch lautstark vorgebrachte Kritik an einem polizeilichen Handeln, ohne dass zusätzliche Umstände oder Handlungen hinzukommen, nicht als aggressiv i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG gewertet zu werden. Diese Einschätzung scheint auch die Meldungslegerin geteilt zu haben, zumal das Verhalten des Berufungswerbers in der Anzeige niemals als ?aggressiv? eingestuft wurde. Lediglich im Betreff der Anzeige ergibt sich, dass dem Berufungswerber auch ein aggressives Verhalten angelastet wird. Worin diese Aggressivität konkret bestanden haben soll, ergibt sich aus der ganzen Anzeige nicht. Vielmehr wird dem Berufungswerber in der Anzeige nämlich ?bloß? ein ?rücksichtsloses Verhalten? infolge einer lauten kritischen Äußerung seinerseits vorgeworfen. Dass aber ein ?rücksichtsloses Verhalten? nicht stets auch die Setzung eines ?aggressiven Verhaltens? i.S.d. § 82 Abs. 1 SPG impliziert, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in den §§ 81f SPG explizit zwischen einem rücksichtslosen und einem aggressiven Verhalten unterscheidet. Schon daraus ergibt sich, dass nach dem Verständnis des Gesetzgebers ein aggressives Verhalten ein Verhalten ist, welches deutlich mehr als ein ?normales? rücksichtsloses Verhalten intentional jemanden in einer ernsthaften und ernst zu nehmenden Weise bedroht. Solch ein Bedrohungspotential vermag nun aber dem gegenständlich dem Berufungswerber angelasteten angeblichen Verhalten nicht einmal ansatzweise unterstellt zu werden.

Sohin ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber keinesfalls das angelastete Tatbild erfüllt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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