TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/29 2000/10/0038

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Veröffentlicht am 29.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
SPG 1991 §82 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des K in 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Oktober 1999, Zl. UVS-1999/15/132-3, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt, da er "trotz vorausgegangener Abmahnung geschrien, mit ausgestrecktem Zeigefinger unmittelbar vor dem Gesicht eines Sicherheitswachebeamten herumgefuchtelt und sich dadurch gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten und eine Amtshandlung behindert" habe. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) verhängt.

In der Begründung vertrat die belangte Behörde diesbezüglich die Auffassung, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sei auf Grund der Aussage des Meldungslegers Insp. P. davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der Sicherheitswache aggressiv verhalten und eine Amtshandlung behindert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Auffassung, dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, dass bezüglich Punkt 4. eine Strafe verhängt worden sei. Dies ergebe sich nur hinsichtlich Punkt 5. (Übertretung der StVO). Auch der Begründung des Bescheides sei diesbezüglich keine Klarstellung zu entnehmen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 25. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführer - neben weiteren Übertretungen - in Punkt 4. einer Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG und in Punkt 5. einer Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO schuldig erkannt. Zu Punkt 4. wurde gemäß § 82 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen) und zu Punkt 5. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt. Seine Berufung wurde hinsichtlich der Punkte 4. und 5. "mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als hinsichtlich des Punktes 5) die Strafe gemäß § 99 Abs. 4 lit. j StVO zu verhängen ist." Damit wurde der Strafausspruch der Bundespolizeidirektion hinsichtlich Punkt 4. des Straferkenntnisses zur Gänze, jener zu Punkt 5. mit einer Korrektur der Strafbestimmung bestätigt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Widersprüchlichkeit im Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher nicht gegeben.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, die belangte Behörde gebe lediglich den Gesetzeswortlaut wieder, ohne einen konkreten Sachverhalt festzustellen.

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist damit der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG einer Einschränkung unterworfen worden. Zunächst seien - ohne inhaltliche Änderung - die Worte "ungestüm benimmt" durch die Worte "aggressiv verhält" ersetzt worden und dann sei als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, das kumulativ vorliegen müsse, die Behinderung der Amtshandlung eingefügt worden. Damit ergebe sich, dass ein strafbares Verhalten nur dann vorliege, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutrete (vgl. dazu 148 BlgNR 18. GP).

Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Straferkenntnis der Sicherheitspolizeidirektion vorgeworfen, trotz vorausgegangener Abmahnung geschrien, mit ausgestrecktem Zeigefinger unmittelbar vor dem Gesicht eines Sicherheitswachebeamten herumgefuchtelt und sich dadurch gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten und eine Amtshandlung behindert zu haben. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grund der Aussage des Meldungslegers als erwiesen anzunehmen. Es trifft daher nicht zu, dass keine Feststellungen getroffen worden sind, welches konkrete Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde und in welcher Form er dadurch die Amtshandlung behindert habe.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, bei "derartigen ungerechtfertigten Vorwürfen von Beamten" (gemeint: im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Übertretung der StVO) müsse ihm zugestanden werden, dass die Amtshandlung "nicht ganz emotionslos" verlaufen könne. Nach der diesbezüglich weiter zu berücksichtigenden Rechtsprechung zu Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG berechtigt das Vorbringen seines Rechtsstandpunktes nämlich nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. November 1985, Zl. 85/10/0133).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.

Wien, am 29. Mai 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100038.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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