RS Vwgh 2013/5/22 2013/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0148 E 21. Oktober 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbots (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0029 und E vom 29. Mai 2009, 2006/03/0087, mwN). Derartige Absichten müssten sich aber nicht nur bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbots durch die Behörde feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 nachvollziehbar zu machen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030025.X01

Im RIS seit

01.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten