RS Vwgh 2013/5/22 2011/03/0139

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Krnt 2000 §6;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 litb;
JagdG NÖ 1974;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/03/0157 E 22. Mai 2013

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen zum NÖ JagdG 1974 ausgesprochen, dass es sich beim Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl E vom 21. September 1994, 93/03/0272, VwSlg 14.118 A; E vom 28. Februar 1996, 93/03/0092; E vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0082; E vom 29. Oktober 2009, 2007/03/0095; E vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0181). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum NÖ JagdG 1974 (das nicht Gemeindejagden, sondern Genossenschaftsjagden vorsieht) ferner festgehalten, dass im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffenen Jagdgenossenschaften (denen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen zufallen) Parteistellung haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede der von einem Feststellungsbescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht unmittelbar berührt wird, Parteistellung hat. Diese Rechtsprechung kommt auch für Gemeindejagdgebiete nach dem Krnt JagdG 2000 zum Tragen, zumal auch iSd § 9 Abs 5 lit b Krnt JagdG 2000 die nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden (verbleibenden) Grundstücke unter den Voraussetzungen des § 6 Krnt JagdG 2000 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.

Schlagworte

Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030139.X03

Im RIS seit

02.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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