Norm
StPO §393a Abs1Rechtssatz
Der mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten vor Gericht verbundene Aufwand ist vom strafprozessualen Kostenbegriff nicht umfasst und generell nicht ersatzfähig. Der Freigesprochene hat nach § 393a StPO keinen Anspruch gegen den Bund auf Ersatz seiner Fahrtkosten als bare Auslagen für die Anreise zur Hauptverhandlung.Der mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten vor Gericht verbundene Aufwand ist vom strafprozessualen Kostenbegriff nicht umfasst und generell nicht ersatzfähig. Der Freigesprochene hat nach Paragraph 393 a, StPO keinen Anspruch gegen den Bund auf Ersatz seiner Fahrtkosten als bare Auslagen für die Anreise zur Hauptverhandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000132Im RIS seit
19.06.2013Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013