RS Vwgh 2013/5/23 2013/11/0052

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §19 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z3;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §35 Abs1 idF 2012/I/050;

Rechtssatz

Ein nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 erlassener Aufforderungsbescheid, der der Klärung der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage dient, ob ein Berufungswerber, der eine wegen angenommener fehlender bzw. eingeschränkter gesundheitlicher Eignung ausgesprochene erstinstanzliche Einschränkung seiner Lenkberechtigung bekämpft, zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich ausreichend geeignet ist, ergeht im Rahmen eines Berufungsverfahrens. Er dient als Handhabe dagegen, dass ein Inhaber einer Lenkberechtigung durch Unterlassung seiner Mitwirkung, etwa durch Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes verhindert, und ist daher strukturell nicht anders zu beurteilen als etwa ein vom UVS erlassener Ladungsbescheid (Hinweis § 19 Abs. 1 AVG), der die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem UVS sichern soll. § 35 Abs. 1 FSG 1997 steht der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 durch den UVS demnach nicht entgegen. Eine andere Beurteilung gebietet auch Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG nicht (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110052.X02

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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