RS Vwgh 2013/5/23 2013/11/0052

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

000
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VerwaltungsreformG 2001;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Judikatur zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungsbescheid, demzufolge sich der Aufgeforderte ärztlich untersuchen zu lassen habe oder zur Erstattung des (erforderlichen) ärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde beizubringen habe, auch im Berufungsverfahren, und zwar durch die Berufungsbehörde, zulässig sei (Hinweis E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0318, E vom 17. Dezember 1998, 98/11/0220, und E vom 20. September 2001, 99/11/0286; Hinweis auch auf E vom 24. September 1991, 91/11/0020 und E vom 12. November 1991, 91/11/0082). Ein solcher Aufforderungsbescheid bietet der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert (Hinweis E vom 20. September 2001, 99/11/0286 mwN). Diese Judikatur wurde wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 24 Abs. 4 FSG 1997) auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 übertragen (Hinweis B vom 13. August 2004, 2004/11/0063), dabei allerdings keine Aussage darüber getroffen, ob die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde, wie sie im FSG 1997 seit dem VerwaltungsreformG 2001 vorgesehen ist, eine andere Beurteilung erfordern könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013110052.X01

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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