RS OGH 2015/6/30 10Ob46/12f, 10Ob55/15h

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Veröffentlicht am 16.04.2013
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Rechtssatz

Im Rahmen der Antragsüberprüfung durch das Gericht nach § 11 Abs 2 UVG sind aktenkundige Tatsachen zu berücksichtigen.Im Rahmen der Antragsüberprüfung durch das Gericht nach Paragraph 11, Absatz 2, UVG sind aktenkundige Tatsachen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • RS0128793">10 Ob 46/12f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 46/12f
    Beisatz: Für die Entscheidung ist die objektive Aktenlage maßgeblich, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz darstellt. (T1)
  • RS0128793">10 Ob 55/15h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 55/15h
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128793

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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