RS Vwgh 2013/5/23 2010/11/0164

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme gestützt auf (abgesehen von nicht näher konkretisierten "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" aus den Jahren 2004 und 2006) einen einmaligen und nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehenden Cannabisbesitz, welcher sich ein Jahr und acht Monate vor der Erlassung des Aufforderungsbescheides zugetragen hatte, genügt nicht zur - für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 entscheidenden - Darlegung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zum fehlenden Einfluss eines bloß gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung auf das E vom 20. März 2012, 2009/11/0119, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110164.X01

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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