Norm
UbG §38aRechtssatz
In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach Paragraph 38 a, UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128806Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013