RS OGH 2013/4/17 7Ob64/13g

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Norm

UbG §38a

Rechtssatz

In einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG hat das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 64/13g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 64/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128806

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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