RS Vwgh 2013/5/24 2010/02/0073

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Veröffentlicht am 24.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §22 Z1;
StVO 1960 §19 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber führt in § 19 Abs. 6 StVO 1960 nur beispielhaft jene Verkehrsflächen an (arg.: "…oder dgl. …"), von denen kommend Fahrzeuge gegenüber jenen, die sich im fließenden Verkehr befinden, Nachrang haben. Die im § 22 Z. 1 der Bodenmarkierungsverordnung erwähnten Zu- und Abfahrtswege von Parkplätzen sind jenen in § 19 Abs. 6 StVO 1960 aufgezählten untergeordneten Verkehrsflächen gleichzuhalten, auf denen die Straßenbenützer den Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten haben. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass an dieser Stelle keine weiteren Verkehrszeichen aufgestellt waren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020073.X02

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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