Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. Haben die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung durch den Vater vereinbart, streben aber nunmehr beide die Alleinobsorge an, ist die maßgebliche Änderung seit der getroffenen Vereinbarung jedenfalls im Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 zu sehen.Im Hinblick auf Paragraph 180, Absatz 3, ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. Haben die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung durch den Vater vereinbart, streben aber nunmehr beide die Alleinobsorge an, ist die maßgebliche Änderung seit der getroffenen Vereinbarung jedenfalls im Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 zu sehen.
Anmerkung
so bereits 5 Ob 185/19w mwNEntscheidungstexte
Schlagworte
VergleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128809Im RIS seit
09.07.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026