RS OGH 2013/5/23 4Ob29/13p, 4Ob175/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2013
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Norm

Rom II-VO Art6 Abs1
Rom II-VO Art27
EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art3
ECG §20
EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 allg

Rechtssatz

Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Beruhen allerdings beide Rechte auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), ist eine Parallelprüfung nach dem Recht des Niederlassungsstaates nur dann erforderlich, wenn der Diensteanbieter konkret behauptet, dass dieses Recht in zulässiger Umsetzung der Richtlinie weniger strenge Anforderungen vorsieht als das nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO bestimmte Recht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/13p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 29/13p
    Veröff: SZ 2013/51
  • 4 Ob 175/21w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 175/21w
    Vgl; nur: Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Irreführungstatbestände des § 2 UWG und des § 5 dUWG im Wesentlichen gleichlautend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128815

Im RIS seit

09.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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