RS OGH 2013/5/28 8ObA71/12t

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Norm

ASGG §63
ZPO §235 A1

Rechtssatz

Die Neuerungserlaubnis des § 63 Abs 1 ASGG ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Vornahme einer Klageänderung. Die Möglichkeit der Vornahme von Klageänderungen findet aber auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des § 235 ZPO ihre Grenze.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 71/12t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 71/12t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128789

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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