RS OGH 2013/5/28 8ObA71/12t

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Rechtssatz

Die Neuerungserlaubnis des § 63 Abs 1 ASGG ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Vornahme einer Klageänderung. Die Möglichkeit der Vornahme von Klageänderungen findet aber auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des § 235 ZPO ihre Grenze.Die Neuerungserlaubnis des Paragraph 63, Absatz eins, ASGG ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Vornahme einer Klageänderung. Die Möglichkeit der Vornahme von Klageänderungen findet aber auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO ihre Grenze.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 71/12t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128789

Im RIS seit

25.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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