TE Vfgh Beschluss 2012/12/14 B1329/12

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Veröffentlicht am 14.12.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache der CBA ... GmbH, ...,

vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei F - D KG, ..., gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. September 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde der antragstellenden Gesellschaft die Kriegsopferabgabe nach dem Vbg. Kriegsopferabgabegesetz für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von ca. € 5,5 Mio. zuzüglich Säumniszuschlag vorgeschrieben.

              2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die antragstellende Gesellschaft aus, dass die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld ihre Existenz bedrohen würde. Insbesondere wäre sie genötigt, erhebliche Kredite zu teuren Konditionen aufzunehmen, was für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die antragstellende Gesellschaft leiste auch laufend Ratenzahlungen auf diverse Abgabenvorschreibungen, mit welchen der Kriegsopferfonds ausreichend gefüllt werde. Soferne es nicht zeitgerecht zu einer Änderung des Glücksspielgesetzes komme, sei die antragstellende Gesellschaft ohnehin gezwungen, ihren Betrieb einzustellen, weshalb im kommenden Jahr keine neuen Kriegsopferabgaben anfallen würden. Zudem denke der Vorarlberger Landtag über eine Änderung des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes nach, welche bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung zu positiven finanziellen Folgen für die antragstellende Gesellschaft führen würde.

              3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie den Antrag stellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Begründend führt sie aus, dass die antragstellende Gesellschaft lediglich einen verkürzten Jahresabschluss vorgelegt habe, der über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage keine hinreichenden Informationen gebe und überdies keiner Prüfung unterliege. Die Eigenmittelquote sei derart niedrig, dass von einem insolvenzgefährdeten Unternehmen auszugehen sei, weshalb es durch den Aufschub zu Forderungsverlusten des Landes Vorarlberg kommen könne, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspreche. Im Übrigen handle es sich um eine Abgabe, die auf die Kunden überwälzt werden müsse, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbillig wäre. Die erwähnte Änderung des Kriegsopferabgabegesetzes sei inzwischen vom Vorarlberger Landtag abgelehnt worden.

              4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf

Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              5. Im Hinblick auf die ausführliche Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung, an deren Plausibilität keine Zweifel entstanden sind, ist davon auszugehen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einerseits zwingende öffentliche Interessen (Gefährdung der Einbringlichkeit) entgegenstehen und dass andererseits der von der antragstellenden Gesellschaft behauptete unverhältnismäßige Nachteil nicht hinreichend konkret dargelegt wurde (vgl. VfSlg. 16.065/2001), zumal sie im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte und selbst eine Finanzierung durch Darlehensaufnahme für möglich hält. Dem Antrag war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1329.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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