TE Vfgh Beschluss 2013/1/28 B54/13

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Veröffentlicht am 28.01.2013
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Bankwesen

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache der H S GmbH, ...,

vertreten durch Rechtsanwältin Mag. E H-H, ..., gegen den Bescheid der Österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30. November 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 30. November 2012 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft bei sonstiger Zwangsstrafe aufgetragen, binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides "die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder zu unterlassen", weil die beschwerdeführende Gesellschaft durch Entgegennahme fremder Gelder ohne Konzession das gemäß §1 Abs1 Z1 iVm §4 BWG konzessionspflichtige Einlagengeschäft betrieben habe.

              2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung ihres Antrags führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, es bestünde kein öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides vor der höchstgerichtlichen Klärung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen. Durch die Fortführung der mit dem angefochtenen Bescheid untersagten Tätigkeit sei das Funktionieren des österreichischen Bankwesens oder die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes nicht bedroht. Eine weitere Darlehensaufnahme für die Firmen der beschwerdeführenden Gesellschaft werde mangels Bedarfs in absehbarer Zeit nicht erfolgen. Auch aus der Sicht des Schutzes der Interessen der Darlehensgeber der beschwerdeführenden Gesellschaft sei ein unverzüglicher Vollzug des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich. Einige Darlehensgeber würden den Vollzug des Bescheides sogar als Eingriff in ihre Eigentumsfreiheit qualifizieren. Keiner der Darlehensgeber hätte bis dato von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, eventuellen Darlehensrückzahlungsforderungen würde die beschwerdeführende Gesellschaft wie bereits in der Vergangenheit innerhalb kürzester Zeit nachkommen.

              3. Die belangte Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat über Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Äußerung zum Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung erstattet, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge diesem Antrag nicht Folge geben.

              Die FMA geht davon aus, dass ein zwingendes

öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides bestehe und dass der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft nicht unverhältnismäßig sei. Einlagengeschäft sei konzessionierten Kreditinstituten vorbehalten, die u.a. über persönlich und fachlich geeignete Geschäftsleiter, ausreichende finanzielle Mittel und die nötige bankwirtschaftliche Organisation verfügten sowie zusätzlich einer Einlagensicherungseinrichtung angehörten. Soweit sich die beschwerdeführende Gesellschaft allgemein auf die "zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen" beziehe, sei damit ein konkreter Nachteil nicht aufgezeigt. Ein ausreichend glaubhaftes Dartun konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft sei nicht erfolgt, um den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil beurteilen zu können.

              4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              5. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg. 16.065/2001).

              6. Die FMA als belangte Behörde wendet zu Recht ein, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen (vgl. zB VfGH 10.8.2007, B1462/07 mwN).

              Das Vorbringen im Antrag stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Darlehensgeber der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Veranlassung sehen würden, von der Möglichkeit der Kündigung ihrer Darlehen Gebrauch zu machen und eine unmittelbare Bedrohung des Funktionierens des österreichischen Bankwesens oder der Stabilität des österreichischen Finanzmarktes nicht gegeben sei. Damit wird jedoch kein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Gesellschaft dargetan. Es hätte vielmehr eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, welche besonderen Nachteile sich konkret für die beschwerdeführende Gesellschaft als Folge des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ergeben würden.

              Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B54.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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