TE AsylGH Beschluss 2013/04/30 S7 434524-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2013
beobachten
merken
Spruch

S7 434.524-1/2013/5Z

 

S7 434.525-1/2013/5Z

 

S7 434.526-1/2013/5Z

 

S7 434.527-1/2013/6Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der SXXXX,

3.) des mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, alle StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, 1.) Zl. 13 01.774-EAST West, 2.) Zl. 12 18.487-EAST West und 3.) 12 18.488-EAST West, 4.) 13 02.459-EAST West beschlossen:

 

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I.1. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 20.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, der Erstbeschwerdeführer stellte einen solchen Antrag am 09.02.2013. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführer stellte dessen Mutter und gesetzliche Vertreterin am 25.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt den jeweiligen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGB. I Nr. 100/2005 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10 Abs. 1 bzw. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

 

Dagegen richten sich die vorliegenden rechtzeitig erhobenen Beschwerden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

 

Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten