RS Vwgh 2013/3/20 2010/11/0078

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
SPG 1991 §83;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf hat nach der Medikamenteneinnahme mit seinem PKW auf öffentlichen Straßen ein Lokal aufgesucht und dort trotz seines seit Langem durch ärztliche Informationen und persönliche Erfahrungen bestehenden Wissens um die diesbezügliche Wirkung Alkohol konsumiert. Die Beurteilung, der Bf habe sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 83 SPG 1991 begangen (Hinweis E vom 13. Dezember 2005, 2005/11/0185), was wiederum das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 bewirke, begegnet daher keinen Bedenken. Die Behörde ging - mangels Vorliegens eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 - auch zu Recht von der Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 2 FSG 1997 aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110078.X01

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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