RS OGH 2013/2/14 5Ob157/12t, 4Ob47/13k, 4Ob191/15i, 4Ob156/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2013
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Norm

ABGB §215
ABGB §1042 C3
JWG §33
WrJWG §39
B-KJHG 2013 §30
oö JWG §47

Rechtssatz

Mit dem Ersatzanspruch nach § 33 JWG macht der JWT im Grunde und iSd § 1042 ABGB den Ersatz eines Aufwands geltend, den die bzw der unterhaltspflichtige(n) Eltern(?teil) nach dem Gesetz hätten erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 215 ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/12t
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 157/12t
    Beisatz: Hier: Unterbringung in einem Krisenzentrum. (T1)
  • 4 Ob 47/13k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 47/13k
    Auch; Beisatz: Hier: Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. (T2)
    Beisatz: Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG. (T3)
  • 4 Ob 191/15i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 191/15i
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. (T4)
  • 4 Ob 156/19y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 156/19y
    Vgl; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. (T5)

Schlagworte

Regress des Jugendwohlfahrtsträgers, einstweilige Maßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128633

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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