RS OGH 2013/2/21 9ObA127/12k, 9ObA93/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2013
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Norm

AngG §27 E2
BEinstG §8 Abs4
GewO 1859 §82 litb
DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen §39 Abs2 litf

Rechtssatz

Ein Dienstnehmer, dem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd § 2 BEinstG zukommt, kann wegen Dienstunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG, § 82 lit b GewO 1859 oder nach § 39 Abs 2 lit f DBO nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er nicht nur im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann (§ 8 Abs 4 lit b BEinstG), sondern der begünstige Behinderte aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht, überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 127/12k
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
    Veröff: SZ 2013/21
  • 9 ObA 93/21y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 93/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128626

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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