TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/22 99/12/0277

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §39 idF 1998/I/123;
RGV 1955 §39a idF 1998/I/123;
RGV Fortbildungspauschale Bundesgendarmerie 1998 Art1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/12/0241 E 22. November 2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführer MMag. Sellner, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. August 1999, Zl. 8119/163-II/4/99, betreffend Reisegebühren (§ 39 RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten Gols.

Der Beschwerdeführer war am 3. November 1998 weisungsgemäß als Ausbildner für die "Praktische Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft" in Neusiedl am See tätig. Dafür verrechnete er Reisegebühren, und zwar ein Drittel Tagesgebühr im Betrag von S 85,--.

Da die Dienstbehörde erster Instanz die Auffassung vertrat, dass dieser Anspruch nicht bestehe, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Jänner 1999 die "Erlassung eines Feststellungsbescheides".

Mit Bescheid vom 11. Februar 1999 wies die Dienstbehörde erster Instanz das "Ansuchen vom 1. 12. 1998 (Reiseausweis)" gemäß § 39 RGV ab.

Zur Begründung wird in diesem Bescheid im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit Bezirksgendarmeriekommando-Befehl vom November 1998 als Ausbildner für die praktische Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft eingeteilt worden sei. Nach der der Dienstbehörde vorgelegten Dienstvorschreibung habe er am 3. November 1998 Dienst im politischen Bezirk in Neusiedl am See verrichtet, wobei seine Tätigkeit in der Leitung sowie der praktischen "AEK-Ausbildung" von Bediensteten des Bezirksgendarmeriekommando-Bereiches Neusiedl am See bestanden habe. Da die Tätigkeit als Ausbildner für die Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft als eine mit dem Exekutivdienst zusammenhängende Dienstleistung anzusehen sei, habe der Beschwerdeführer Dienst im Sinne des § 39 Abs. 1 RGV verrichtet. Daher sei kein Anspruch auf Tagesgebühren über die Pauschalvergütung hinaus gegeben.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wird mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt abgewiesen:

"Ihrer Berufung vom 22. Februar 1999 gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom 11. Februar 1999, GZ 8119/2-20/99, wird gemäß § 39 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der derzeit geltenden Fassung, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Absatz 4 AVG 1991 vollinhaltlich bestätigt."

Zur Begründung wird nach kurzer Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Ausbildner um eine solche im Rahmen der Aus- und Fortbildung gemäß "DZR 93 (richtigerweise § 2 Abs 8 Ziff 5 EDR 93)" handeln würde. Somit würde der § 39 RGV keine Anwendung finden, weil diese Tätigkeit nicht als "mit dem Exekutivdienst zusammenhängend" gesehen werden könne.

Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, nach § 39 RGV sei Exekutivdienst "die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebediensteten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten im Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen". Weiters hätten Gendarmeriebeamte für Dienstverrichtungen einen Anspruch auf Pauschalvergütung, wenn diese Dienstverrichtungen "regelmäßig" zu leisten seien und "in der Natur des Dienstes" gelegen seien. Eine Dienstzuteilung im Sinne der RGV liege nach § 2 Abs. 3 dann vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werde und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliege oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut worden sei.

Im Beschwerdefall sei strittig, ob die in Frage stehende auswärtige Dienstverrichtung reisegebührenrechtlich durch die Regelung der Pauschalvergütung nach § 39 RGV erfasst sei oder nicht. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei seine Dienstverrichtung als "AEK-Ausbildner" eine Tätigkeit im Rahmen der Aus- und Fortbildung gemäß "§ 2 Abs. 8 Ziff 4 EDR 93" und somit wäre der § 39 RGV nicht anwendbar. Bedienstete, die im "inneren Dienst" tätig seien, hätten keinen Anspruch auf Pauschalvergütung gemäß § 39 RGV. Der "innere Dienst" umfasse die Besorgung von Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes, des Personals, des Sachaufwandes und der Führung der Bundesgendarmerie.

Da der Beschwerdeführer aber Beamter des Gendarmeriepostens Gols sei, gebühre ihm gemäß § 39 RGV eine Pauschalvergütung; diese enthalte, wie im Abs. 1 der genannten Bestimmung angeführt, "Dienstzuteilung und Dienstreisen im politischen Bezirk bis zu 24 Stunden, wenn es sich um exekutivdienstliche Tätigkeiten handelt". Der Beschwerdeführer sei gemäß den Richtlinien der Dienstvorschrift für die Anwendung einsatzbezogener Körperkraft und das Einschreiten gegen gefährliche Personen auf Grund seiner erfolgreich beendeten Ausbildung mit Diplom anerkannter Ausbildner. Somit falle die gegenständliche Tätigkeit in seinen exekutiven Aufgabenbereich. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 88/12/0154 (= VwSlg. Nr. 13.172/A), ausgeführt:

"Es ist zunächst zu untersuchen, ob die gegenständliche 'Einsatzübung' überhaupt zu den 'Lehrveranstaltungen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung' zu zählen ist. Bei der Prüfung ist davon auszugehen, dass diese Übung das von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte und vom Beschwerdeführer nicht bestrittene 'Übungsprogramm' hatte und wie jede dieser jährlich stattfindenden Übungen dazu diente, die teilnehmenden Mitglieder in die Lage zu versetzen, im Falle eines tatsächlichen Einsatzes physisch und psychisch darauf vorbereitet zu sein. Damit handelte es sich aber bei diesen Übungen trotz des Umstandes, dass die 'praktische Tätigkeit' zweifellos gegenüber der theoretischen 'Einübung von Lernstoff' im Vordergrund stand, teils um eine 'Ausbildung' i.S. einer primär in der und durch die praktische Übung vorgenommenen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Teil aber um eine in dieser Weise vorgenommene Fortbildung iS zumindest einer (dienstlich notwendigen) Aufrechterhaltung, wohl aber auch einer damit Hand in Hand gehenden Erweiterung und Vertiefung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten. Dass der Novellengesetzgeber auch solche Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen dem § 73 RGV unterstellten wollte, muss deshalb angenommen werden, weil im Zeitpunkt der Neufassung bereits die §§ 23 ff BDG 1979 für die dienstliche Ausbildung (zu der auch die berufsbegleitende Fortbildung gehört) in Kraft standen, zu der Aus- und Fortbildungen in der genannten Art zu zählen sind. Dagegen spricht nicht, dass im § 73 RGV von der 'eigenen' Aus- und Fortbildung die Rede ist. Denn der Gegensatz dazu ist vor dem Hintergrund des obgenannten Zweckes der Bestimmung die 'fremde' und nicht die primär im Interesse des Dienstgebers und (oder) von ihm initiierte Aus- und Fortbildung."

Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausbildner in der praktischen Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft sehr wohl zu den exekutivdienstlichen Tätigkeiten zähle und mit der Aus- und Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 8 Z. 5 der Exekutivdienstrichtlinien nicht in Zusammenhang gebracht werden könne, sei die in Rede stehende auswärtige Dienstverrichtung durch die Pauschalvergütung nach § 39 RGV abgegolten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete das Vorverfahren und ersuchte die belangte Behörde um Beantwortung einiger Fragen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Fragen des Verwaltungsgerichtshofes beantwortete, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren im gesetzlichen Ausmaß nach der RGV 1955 (Tagesgebühr im Sinne des § 13 dieses Gesetzes) durch deren unrichtige Anwendung (insbesondere durch die unrichtige Anwendung des § 39) sowie durch die unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die entscheidende Frage im Beschwerdefall sei, ob die von ihm ausgeübte auswärtige Dienstverrichtung im Sinne des § 39 RGV als "mit dem Exekutivdienst zusammenhängend" zu sehen sei. Eine Ausbildungstätigkeit sei nicht dem Exekutivdienst bzw. dem im hier maßgeblichen Sinn damit zusammenhängenden Bereich zuzuordnen. Auch sie diene nur der Schaffung der Voraussetzung dafür, dass der Exekutivdienst ausgeübt werden könne. Es sei dann erst der Ausgebildete selbst, der den Exekutivdienst ausübe - und ob er das tatsächlich tue, hänge von einer Reihe von Faktoren ab; er könnte auch trotz der Ausbildung etwa infolge von Krankheit, weil er aus dem Dienstverhältnis freiwillig ausscheide oder aus diversen anderen Gründen, überhaupt nie das im effektiven Exekutivdienst umsetzen, was ihm in der Ausbildung beigebracht worden sei. Im Sinne des § 39 RGV hänge daher die Ausbildung nicht mit dem Exekutivdienst des das gegenständliche Reisegebührenpauschale beziehenden Beamten zusammen. Das entspreche auch voll und ganz der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnis. Im Beschwerdefall liege nicht bloß eine "praktische Tätigkeit", sondern eine voll gültige Ausbildung vor und bestehe daher im vorigen Sinn nur ein mittelbarer und abstrakter Zusammenhang mit dem Exekutivdienst. Ganz anders als etwa bei einer Dienstreise oder Dienstzuteilung zum Zwecke der Teilnahme an Aktionen im Rahmen des Sicherheitswesens werde hier kein Beitrag zu einer unmittelbaren bzw. konkreten Erfüllung einer der Sicherheitsverwaltung obliegenden Aufgabe geleistet. Damit stimme auch die Zuordnung nach § 2 Abs. 8 Z. 5 EDR 1993 überein.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Gendarmeriebeamter des Gendarmeriepostens Gols am 3. November 1998 weisungsgemäß als Ausbildner für die praktische Anwendung von einsatzbezogener Körperkraft länger als fünf Stunden auswärts, aber im Bereich "seines" politischen Bezirkes in Neusiedl am See im Rahmen eines Ausbildungstages tätig war. Er erhält auch eine Pauschalgebühr nach der auf Grundlage des § 39a RGV erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998.

Strittig ist, ob die in Frage stehende Tätigkeit zu den exekutivdienstlichen Tätigkeiten zählt und - so die belangte Behörde - durch die Pauschalvergütung nach § 39 RGV abgegolten ist.

Nach § 1 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (= RGV), die mit § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben wurde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, Zl. 97/12/0255), haben Bundesbeamte nach Maßgabe dieser Verordnung, d. h. soweit dies in der Reisegebührenvorschrift Deckung findet, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen nach lit. a bis c der genannten Bestimmung durch bestimmte auswärtige Dienstverrichtungen entsteht. Das I. Hauptstück der Reisegebührenvorschrift (§§ 1 bis 38) enthält die "gemeinsamen Bestimmungen" für alle Beamte, das II. Hauptstück (§§ 39 bis 73) Sonderbestimmungen für bestimmte Verwendungen. In diesem Rahmen gelten die §§ 39 bis 42 für den Gendarmeriedienst.

Nach § 39 Abs. 1 RGV, in der Fassung des Art. XI Z. 6a der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, gebührt - soweit die gesetzliche Bestimmung für den Beschwerdefall von Bedeutung ist - Gendarmeriebeamten der Gendarmerieposten für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk (im darüber hinausgehenden Überwachungsrayon) an Stelle der Tagesgebühren (vgl. § 13 RGV) eine monatliche Pauschalvergütung. Anspruch auf Nächtigungsgebühr setzt die Inanspruchnahme einer Nachtunterkunft voraus. Die Höhe der Pauschalvergütung ist im § 39 Abs. 2 RGV festgelegt.

Für Gendarmeriebeamte, die an Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung teilnehmen oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben herangezogen werden, kann nach § 39a RGV (ebenfalls in der vorher genannten Fassung der Novelle des Jahres 1998) - soweit nicht § 39 Anwendung findet - der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Pauschalvergütung festlegen. Diese Pauschalvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, dass sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Bundesgesetz zustehenden Gebühren hinausgeht. Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.

Im Bericht des Finanzausschusses (1321 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP) wird zu Art. XI Z. 6a (die Neufassung der §§ 39 und 39a RGV) ausgeführt:

"Zu § 39:

Nach der geltenden Fassung des § 39 Abs. 1 RGV haben Gendarmeriebeamte für Dienstverrichtungen einen Anspruch auf Pauschalvergütung, wenn diese Dienstverrichtungen unter den normalen Sicherheits- und Funkpatrouillendienst fallen oder wenn sie 'regelmäßig' zu leisten sind und 'in der Natur des Dienstes' gelegen sind. Nach der vorgeschlagenen Fassung wird ein Anspruch auf Pauschalvergütung für bestimmte 'mit dem Exekutivdienst zusammenhängende' Dienstzuteilungen und Dienstreisen vorgesehen. Der Begriff 'Exekutivdienst' ist im Sinne des § 2 Abs. 2 der Exekutivdienstrichtlinien (Erlass vom 18. 2. 1993, Zl. 2102/10- II/5/93) zu verstehen. Danach ist Exekutivdienst 'die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebediensteten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen'.

Teil des Exekutivdienstes ist der im § 5 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) definierte 'sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst', der auch die im geltenden § 39 Abs. 5 RGV genannten Einsätze umfasst. Da diese Einsätze künftig durch die Pauschalvergütung abgegolten werden, kann § 39 Abs. 5 ersatzlos entfallen.

Bedienstete, die im 'inneren Dienst' tätig sind, haben keinen Anspruch auf Pauschalvergütung. Dieser umfasst die Besorgung von Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes, des Personals, des Sachaufwandes und der Führung der Bundesgendarmerie. Davon umfasst sind insbesondere:

die Festlegung von Dienststellen und Organisationseinheiten einschließlich ihrer Systemisierung und Ausrüstung,

die Dienstplanung,

die Organisation und Führung des Streifen- und Überwachungsdienstes sowie von Einsätzen,

die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Form,

die Aus- und Fortbildung und

die Handhabung der Dienstaufsicht einschließlich des Disziplinarrechts.

Zu § 39a:

Mit Beginn des Jahres 1994 wurde zur Verbesserung der beruflichen Fortbildung an Stelle der bisherigen Abteilungsschulungen ein Ausbildungstag eingeführt. Dieser findet einmal pro Monat (mit Ausnahme der Monate Juli und August) statt. Die Teilnahme am Ausbildungstag, die für alle Beamten verpflichtend ist, begründet Ansprüche auf Reisegebühren in unterschiedlicher Höhe, die individuell berechnet werden müssen. Da dieser Ausbildungstag seit seiner Einführung regelmäßig abgehalten wird und die Kosten vorhersehbar sind, enthält der Entwurf eine Verordnungsermächtigung, die es dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermöglicht, festzusetzen, dass an Stelle der sonst zukommenden Reisegebühren für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen eine Pauschalvergütung gebührt."

Nach § 2 Abs. 2 der vorher genannten "Exekutivdienstrichtlinien" ist Exekutivdienst die Gesamtheit der von einem Gendarmeriebediensteten außerhalb des inneren Dienstes entfalteten Innen- und Außendiensttätigkeiten zum Vollzug jener Aufgaben und Befugnisse, die ihm im Rahmen der Sicherheits- und Verwaltungspolizei sowie der Strafrechtspflege entsprechend seiner behördlichen Zuordnung obliegen. Innerer Dienst ist nach Abs. 8 der genannten Bestimmung die Besorgung von Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes, des Personals, des Sachaufwandes und der Führung der Bundesgendarmerie. Davon sind insbesondere umfasst:

...

5. die Aus- und Fortbildung, ...

§ 5 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, lautet:

"Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst."

Der Anspruch auf eine Pauschalvergütung nach § 39 RGV (nF) schließt einen individuellen Anspruch eines der genannten Gendarmeriebeamten auf Tagesgebühr für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen (wenn sie nicht mehr als 24 Stunden dauern) und für solche Dienstreisen, wenn diese auswärtigen Dienstverrichtungen im politischen Bezirk der Dienststelle erbracht werden, aus.

§ 39a RGV hat personell einen weiteren Geltungsbereich als § 39, weil er für alle Gendarmeriebeamten gilt. Insofern es sich aber um Ansprüche von Gendarmeriebeamten handelt, die bereits vom

§ 39 RGV abgedeckt sind, kommt dem § 39a RGV nur subsidiäre Bedeutung zu. Der § 39a RGV enthält eine Verordnungsermächtigung, nach der aus Zweckmäßigkeitsgründen an Stelle der dem Beamten sonst zukommenden Gebühren für die Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung oder zur regelmäßig wiederkehrenden Erfüllung gesetzlicher Aufgaben eine Pauschalvergütung festgelegt werden kann. Von dieser Verordnungsermächtigung ist hinsichtlich des ersten Tatbestandes mit Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 wie folgt Gebrauch gemacht worden:

"Art. I

Für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen wird die Pauschalgebühr wie folgt festgesetzt:

1. Bei jenen Kommanden, bei denen zehn Ausbildungstage (ABT) durchgeführt werden, monatlich mit 201,-- S;

2. bei jenen Kommanden, bei denen fünf Ausbildungstage und ein ABT-Seminar (fünf Tage) bei den Schulungsabteilungen (Außenstellen) durchgeführt werden, monatlich mit 241,-- S.

Ein allfälliger Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt."

Der in dieser Verordnung umschriebene Kreis der Anspruchsberechtigten deckt sich mit dem persönlichen Geltungsbereich, auf den § 39 Abs. 1 RGV abstellt. Wenn nicht dem Verordnungsgeber eine rechtswidrige Vorgangsweise dahingehend unterstellt wird, er habe die Verordnungsermächtigung des § 39a RGV überzogen, weil die in der Verordnung angesprochenen Dienstverrichtungen (Teilnahme an Ausbildungstagen) ohnehin bereits als mit dem Exekutivdienst zusammenhängend durch die Pauschalvergütung nach § 39 RGV erfasst sind, es also zu einer (diesfalls dem Gesetz widersprechenden) Doppelabgeltung käme, folgt daraus, dass die Teilnahme der genannten Gendarmeriebeamten an den Ausbildungstagen im Sinne des § 39a RGV nicht als "mit dem Exekutivdienst zusammenhängende" Dienstzuteilungen bzw. Dienstreisen im Sinne des § 39 RGV zu werten ist. Diese Betrachtung deckt sich auch dem Grunde nach mit dem vorher zitierten Bericht des Finanzausschusses, in dem ausdrücklich und ohne Einschränkung auf eine bestimmte Beamtengruppe, die reisegebührenrechtliche Abgeltung der Teilnahme an Ausbildungstagen als ein Motiv für die Verordnungsermächtigung nach § 39a RGV genannt worden ist; auch daraus folgt, dass diese Schulungen nicht als vom § 39 RGV erfasst gesehen worden sind.

Das bedeutet weiters, dass ein Gendarmeriebeamter - wie auch der Beschwerdeführer - für die Teilnahme an den durch die Verordnung BGBl. II Nr. 300/1998 erfassten Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung neben der Pauschalvergütung nach § 39 RGV auch Anspruch auf die Pauschalvergütung nach § 39a RGV hat.

Der Argumentation der belangten Behörde ist vorweg entgegenzuhalten, dass ihre Begründungsannahme, der Anspruch auf Pauschalvergütung nach § 39 RGV umfasse Dienstverrichtungen, die "regelmäßig" zu leisten und "in der Natur des Dienstes" gelegen seien, auf die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 zurückgeht. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im § 39 Abs. 1 RGV (nF) nicht mehr enthalten.

Aus den vorstehenden Rechtsüberlegungen folgt weiters, dass die in Frage stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausbildner (also nicht zum Zwecke seiner eigenen Aus- und Fortbildung) bei einem solchen Ausbildungstag weder von der Pauschalvergütung nach § 39 RGV noch von der auf Grundlage der nach § 39a RGV erlassenen Verordnung erfasst wird. Entgegen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Auffassung der belangten Behörde besteht damit dem Grunde nach ein Anspruch des Beschwerdeführers auf reisegebührenrechtliche Abgeltung dieser auswärtigen Dienstverrichtung außerhalb der genannten Pauschalregelungen.

Eine andere Betrachtung wäre - ausgehend von der Zweckbestimmung der RGV, einen durch auswärtige Dienstverrichtung bedingten Mehraufwand abzugelten, und da ein solcher bei einer allfälligen Doppelverwendung zumindest typologisch nicht zweifach entstehen kann - dann geboten, wenn ein Gendarmeriebeamter im Rahmen "seines Ausbildungstages" (der reisegebührenrechtlich durch die Pauschalvergütung nach § 39a RGV iVm der genannten Verordnung des BM für Inneres abgegolten wird) zusätzlich als Ausbildner eingesetzt wird. Diesfalls vertritt der VwGH die Auffassung, dass kein zusätzlicher Anspruch auf Reisezulage besteht. Dafür, dass im Beschwerdefall eine solche Konstellation gegeben gewesen wäre, gibt es aber keine Anzeichen. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung vielmehr nur auf § 39 RGV gestützt.

Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig; er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120277.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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