Norm
StPO §157 Abs1Rechtssatz
Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu.Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in Paragraph 157, Absatz eins, StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128603Im RIS seit
08.04.2013Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013