TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/22 2000/12/0236

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §10 Abs1;
LDG 1984 §120a idF 1996/329;
LDG 1984 §9 Abs1;
LDG 1984 §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der B in K, vertreten durch Dr. Dieter Huainigg und Mag. iur. Gunter R. Huainigg, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Egerstraße 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Juli 2000, Zl. -6-SchA-68814/29-2000, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses nach dem LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1944 geborene Beschwerdeführerin stand als Hauptschullehrerin vorerst als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen und seit 1. April 1984 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Sie war im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses an folgenden Schulen tätig:

1.

Hauptschule 7 Klagenfurt (vom 1.9.1983 bis 20.4.1988),

2.

Hauptschule 3 Klagenfurt (vom 21.4.1988 bis 31.8.1988),

3.

Hauptschule Weitensfeld (vom 1.9.1988 bis 10.9.1989),

4.

Heilstättenschule 2 Klagenfurt (vom 11.9.1989 bis 10.1.1993),

5.

Hauptschule 2 Klagenfurt (vom 11.1.1993 bis 12.9.1993),

6.

Hauptschule 10 Klagenfurt (vom 13.9.1993 bis 13.11.1994),

7.

Hauptschule 3 Klagenfurt (vom 14.11.1994 bis 12.9.1999),

8.

Hauptschule 10 Klagenfurt (vom 13.9.1999 bis zum Zeitpunkt der Kündigung).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

"Die Kärntner Landesregierung kündigt gemäß § 9 Abs. 2 und 4 Ziffer 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984 idgF., das mit Ernennungsbescheid vom 6. Feber 1984 (Zahl: SchA-68814/28/84) mit Wirksamkeit vom 1. April 1984 begründete provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Hauptschullehrerin des Landes Kärnten.

Die Kündigung wird mit Ablauf des dritten Monats nach Zustellung dieses Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. wirksam.

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis steht Ihnen gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF., eine Abfertigung zu, die das Doppelte des Monatsbezuges beträgt."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage im Wesentlichen weiter ausgeführt, bereits mit Schreiben der Schulleitung der Hauptschule Weitensfeld vom 13. Februar 1989, welches vom zuständigen Bezirksschulrat an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, sei die Dienstbehörde von der mangelhaften und unpädagogischen Unterrichtsgestaltung der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt worden (wird näher ausgeführt). 1993 sei die Dienstbehörde mit mehreren Amtsvermerken des damaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin in der Hauptschule 2 konfrontiert worden, in welchen über deren Dienstpflichtverletzungen (ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, Versäumnisse hinsichtlich der Meldepflicht bei "Krankenständen" bzw. bei Wohnsitzänderung) Beschwerde geführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits zum damaligen Zeitpunkt bei ihren bisherigen Dienststellen großen Unmut wegen ihrer Unzuverlässigkeit erregt. Insbesondere hätten häufiges Zuspätkommen, zahlreiche kurzfristige "Krankenstände" sowie angeblich notwendige Arztbesuche dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin binnen kurzem untragbar bzw. zu einer Belastung an den Schulen geworden sei. Eine zur Klärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im September 1993 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung habe aber ihre volle Dienstfähigkeit ergeben.

Die Beschwerdeführerin sei daraufhin ermahnt worden, dass sie ihren lehramtlichen Pflichten (Erteilung regelmäßigen Unterrichts, Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten und Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit einschließlich der Aufsichtspflicht) in Zukunft gewissenhaft nachkommen solle. Insbesondere sollten krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst durch eine ärztliche Bestätigung belegt und eventuelle Termine für Arztbesuche unter weitestgehender Berücksichtigung schulischer Bedürfnisse vereinbart werden. Bereits damals sei der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden, dass bei allfälliger Nichtbeachtung dieser Weisungen, die der Schulleiter an die Dienstbehörde zu melden habe, dienstrechtliche Konsequenzen eintreten könnten.

In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 14. November 1994 an die Hauptschule 3 versetzt worden. Die Schulleitung der Hauptschule 3 habe mit Schreiben vom 12. Februar 1996 sowie mit Schreiben vom 8. September 1996 bei der Dienstbehörde Beschwerde über die mangelnde Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Beschwerdeführerin sowie ihre mangelnde Dienstauffassung geführt. Im Wesentlichen sei aus diesen beiden Schreiben ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sei, Krankmeldungen bzw. ärztliche Bestätigungen verspätet vorgelegt worden seien, trotz Einteilung zu Vertretungsstunden diese von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen worden seien und in den von ihr zu unterrichtenden Klassen große disziplinäre Schwierigkeiten gegenüber den Schülern aufgetreten seien, weil es die Beschwerdeführerin auf Grund fehlender Autorität nicht geschafft habe, im Rahmen der Unterrichtseinteilung für Disziplin und Ordnung zu sorgen. Darüber hinaus habe die Schulleitung der Hauptschule 3 mit einem weiteren Schreiben vom 12. April 1999 die Dienstbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass die Unterrichtsleistung der Beschwerdeführerin sowie ihr pädagogisches Verhalten weiterhin nicht zufrieden stellend seien. Sie sei an der Hauptschule 3 im Schuljahr 1994/95, 1995/96 und 1996/97 als "reine Personalreserve" eingesetzt worden. Im Schuljahr 1997/98 sei sie mit fünf Unterrichtsstunden als Betreuungslehrerin in der Integrationsklasse (5. Schulstufe) eingesetzt gewesen. Im Schuljahr 1998/99 seien ihr zwei Leistungsgruppen aus Englisch übertragen worden

(1. Klasse/5. Schulstufe/3. Leistungsgruppe: 3. Klasse/7. Schulstufe/ 1. Leistungsgruppe). Wie aus dem schriftlichen Bericht des Schulleiters der Hauptschule 3 vom 12. April 1999 ersichtlich sei, liege der Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin "selbst als Personalreserve keine entsprechende schriftliche Vorbereitung zu Grunde"; damit werde die Forderung des Lehrplans nicht erfüllt; es seien keine Hinweise auf methodische und unterrichtsdidaktische Durchführung der Stunden sowie keine Angaben von Organisationsformen erfolgt. Die Unterrichtsführung der Beschwerdeführerin lasse den Schülern keinen Raum für Selbsterarbeitung und Eigeninitiative, ein methodischer Aufbau der Unterrichtsstunden sei im Wesentlichen nicht erkennbar, viele Kinder seien am Unterricht unbeteiligt und inaktiv, sodass der Beschwerdeführerin das Unterrichtsgeschehen entgleite, zumal auch aus dem Unterrichtsablauf kein didaktisches Konzept erkennbar sei. Auf eine sinnvolle und zeitgerechte Verbesserung der Schülerarbeiten werde nicht geachtet und eine wiederholte und zusammenfassende Kontrolle des "Unterrichtsertrages" weitestgehend vernachlässigt. Auch im Rahmen der Vertretungsstunden habe die Beschwerdeführerin keine Eigeninitiative, was die Vorbereitung (Arbeitsblätter, Hefteintragungen, Lehrmittel etc.) betreffe, gezeigt, sodass die Unterrichtserfolge und Stundenziele nicht erreicht worden seien, zumal auch die Schüler nicht konzentriert gearbeitet hätten, sondern leistungsunwillig seien und eine entsprechende Lärmentwicklung in der Klasse vorhanden gewesen sei. Auch als Integrationslehrerin sei die Beschwerdeführerin von der Erwartung ausgegangen, dass die Unterrichtsvorbereitung vom Klassenlehrer zu erfolgen habe. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin aber keinen Kontakt zu den zuständigen Lehrern der Integrationsklasse aufgenommen und sei bei den entsprechenden Teambesprechungen nicht anwesend gewesen. Die Schulleitung der Hauptschule 3 sei demnach der Meinung, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer mangelnden Unterrichtsführung und Unterrichtstätigkeit weder im regulären Unterricht, noch als Personalreserve und auch nicht als Zusatzlehrer in einer Integrationsklasse erfolgreich eingesetzt werden könne.

Im Schuljahr 1998/99 habe die Beschwerdeführerin zwei Leistungsgruppen aus Englisch und in einer Klasse den Förderunterricht aus Englisch übertragen bekommen. Auch dabei sei es im Rahmen ihrer Unterrichtsleistung sowie ihres pädagogischen Verhaltens zu massiven Problemen gekommen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin verdächtigt worden, die Korrektur von Einstufungstests in Englisch von Schülern der 1 a-Klasse in einer Art vorgenommen zu haben, wonach den Schülern bessere Noten als der Arbeit entsprechend gegeben worden seien. Es sei daher der begründete Verdacht eines Manipulations-, Fälschungs- und Täuschungsversuches vorgelegen, um eine von Schülern nicht erbrachte Leistung vorzutäuschen sowie um zu verschleiern, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die geforderten Lehrziele zu erreichen. Auf Grund der gegebenen Verdachtsmomente sei gegen die Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erhoben worden, zumal das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur aus dienstrechtlicher, sondern möglicherweise auch aus strafrechtlicher Sicht von Bedeutung gewesen sei. Auch wenn diese Strafanzeige wegen § 302 Abs. 1 StGB seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt und somit kein Strafverfahren durchgeführt worden sei, müsse sich die Beschwerdeführerin aus dienstrechtlicher Sicht den Vorwurf gefallen lassen, dass diese "Verdachtsmomente" der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Leistungsfeststellung eindeutig den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung widersprächen, wonach der Lehrer die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistungen zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben habe. Als Konsequenz für die nicht zufrieden stellende Arbeit in den Leistungsgruppen aus Englisch sei die Beschwerdeführerin vom Schulleiter der Hauptschule 3 mit 13. April 1999 veranlasst worden, die von ihr geführte 1. Leistungsgruppe der 3. Klasse aus Englisch abzugeben und dafür die 3. Leistungsgruppe der 3. Klasse zu übernehmen. Auch einer sinnvollen und zeitgerechten Verbesserung der Schularbeiten in Englisch sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, wobei ihr vorgeworfen werde, dass sie für die Korrektur von Schularbeiten mehr als drei Monate benötigt habe. Auch Arbeitsunterlagen (Schulübungshefte) der Schüler, die von ihr abgesammelt worden seien, seien über Monate weder den Schülern zurückgegeben noch über Anweisung der Schulleitung vorgelegt worden.

Auf Grund der unhaltbaren Zustände an der Hauptschule 3 sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 13. September 1999 für das Schuljahr 1999/2000 der Hauptschule 10 vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen worden. Auch im Schuljahr 1999/2000 sei wieder zum Ausdruck gekommen, dass der Beschwerdeführerin die fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit einer Lehrertätigkeit verbunden seien, überwiegend mangelten und dass sie den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbracht habe. Dies werde eindeutig in den beiden Schreiben der Schulleitung der Hauptschule 10 vom 16. Dezember 1999 sowie vom 11. Februar 2000 dokumentiert. Daraus sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als "Personalreservelehrerin" im Unterrichtsbereich nicht habe eingesetzt werden können, weil ein erfolgreicher Unterricht von ihr nicht zu erwarten gewesen sei, weil sie sich den nötigen Respekt bei den Schülern nicht habe verschaffen können und eine Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze durch die Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Des Weiteren fehle es an der für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern als auch an der Kooperationsbereitschaft mit der Schulleitung, insbesondere im Rahmen der Einteilung zu Vertretungsstunden. Auch die Erfüllung von administrativen Aufgaben oder allenfalls anderen übertragenen Funktionen könne durch die Beschwerdeführerin nicht zufrieden stellend erbracht werden, weil bei ihr eine ordnende organisatorische Fähigkeit nicht gegeben sei. Im schriftlichen Bericht der Hauptschule 10 seien diese Vorwürfe und Beschwerden nochmals bestärkt worden, insbesondere das Versäumnis von Meldepflichten gegenüber der Schulleitung, wobei auch die notwendige kommunikative Basis mit der Schulleitung für einen "effektiven Personalreserveeinsatz" dadurch erschwert worden sei, dass die Beschwerdeführerin unter der von ihr gemeldeten Wohnadresse kaum erreichbar gewesen sei.

Dazu habe die Dienstbehörde ergänzend festgestellt, dass es die Beschwerdeführerin bis dato verabsäumt habe, der Dienstbehörde ihren offensichtlich geänderten Wohnsitz bekannt zu geben, und dass sie damit gemäß § 37 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 LDG 1984 ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Dies werde von der Dienstbehörde vor allem deshalb erwähnt, weil bereits etliche Zustellversuche an die von der Beschwerdeführerin gemeldete Wohnadresse in Klagenfurt erfolglos geblieben seien, weil sie an dieser Wohnadresse kaum erreichbar sei und einen anderen Wohnsitz - angeblich im Bezirk Völkermarkt - innehabe.

Abschließend stelle die Dienstbehörde fest, dass der Beschwerdeführerin schon im Zuge einer persönlichen Vorsprache vom 1. Juli 1996 bei der Dienstbehörde in Aussicht gestellt worden sei, dass die Kündigung ihres provisorischen Dienstverhältnisses wegen mangelnden Arbeitserfolges ins Auge gefasst werde, wenn sie weiterhin den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht einmal ansatzweise erbringe. Diese Absicht der Dienstbehörde sei der Beschwerdeführerin nochmals mit Schreiben vom 23. Juli 1999 im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Trotz der der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit erteilten Mahnungen, Anweisungen und Ratschläge von Vorgesetzten und Kollegen habe sich aber ihre Arbeitshaltung nicht zum Positiven geändert, sodass auf Grund der angeführten Beschwerden über den unbefriedigenden Arbeitserfolg der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Schuldienst im Interesse der ihr anvertrauten Schüler nicht mehr gebilligt werden könne. Die Dienstbehörde sei daher der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer langjährigen Tätigkeit als Landeslehrerin über Jahre hinweg den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, was auch in den vielen Versetzungen an andere Dienststellen zum Ausdruck komme, weil eine längere Verwendung an einer Schule insbesondere den Widerstand der Lehrerkollegen, der Vorgesetzten und auch der Eltern hervorgerufen habe. Es sei daher auf Grund der oben angeführten Beschwerden und Vorwürfe die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin wegen unbefriedigenden Arbeitserfolgen mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin 22 Jahre, davon 16 Jahre in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten gestanden ist und ihr zum Teil jahrelang zurückliegende Verhaltensweisen nunmehr in ihrem 56. Lebensjahr angelastet werden, die belangte Behörde im Vorverfahren um Stellungnahme ersucht, wieso die Kündigung gerade zum jetzigen Zeitpunkt, nämlich (erst) im

              56.              Lebensjahr der Beschwerdeführerin, ausgesprochen wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur speziellen Frage des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Anlass der Kündigung der Beschwerdeführerin liege "insbesondere in einer verstärkten Zunahme der Beschwerden in den letzten Schuljahren auf Grund ihrer mangelhaften Unterrichtsführung und Unterrichtstätigkeit". Die Beschwerdeführerin könne weder im regulären Unterricht noch als Personalreserve und auch nicht als Zusatzlehrer in Integrationsklassen erfolgreich eingesetzt werden. Die Kündigung sei für die Beschwerdeführerin auch nicht überfallsartig gekommen, weil ihr dies bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 1993, im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 1. Juli 1996 und letztlich mit Schreiben vom 23. Juli 1999 angedroht worden sei. Die vorübergehende Zuweisung an die Hauptschule 10 zu Beginn des Schuljahres 1999/2000 sei ein letztmaliger Versuch in der Erwartung gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Bewusstsein ihrer Lage eine Besserung zeigen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen

Bescheid in ihrem Recht:

              "1.              auf Weiterbestehen des provisorischen öffentlichen Dienstverhältnisses;

2.

auf Nichtkündigung meines Dienstverhältnisses;

3.

in meinem Recht auf rechtliches Gehör;

4.

in meinem Recht auf richtige und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften;

              5.              in meinem Recht auf unpolitische, sachliche Entscheidung durch die Behörde;

              6.              in meinem Recht auf nachvollziehbare Begründung des Bescheides;

              7.              in meinem Recht zur Kenntnisnahme und Beachtung vorgelegter Beweise;

              8.              in meinem Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens"

verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin vor, im angefochtenen Bescheid werde einerseits dem Schreiben der Schulleitung der Hauptschule Weitensfeld vom 13. Februar 1989 folgend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge von Krankenständen nicht in der Lage gewesen wäre, den Unterricht so zu gestalten, dass er den pädagogischen Erfordernissen entspreche. Andererseits werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen "fünf (richtig: drei) Dienststellen im Bezirk Klagenfurt-Stadt" großen Unmut wegen der Unzuverlässigkeit in ihrer Dienstleistung erregt hätte, weil sie häufig zu spät gekommen sei, zahlreiche kurzfristige Krankenstände konsumiert habe, sowie vom Unterricht wegen angeblich notwendiger Arztbesuche ferngeblieben sei. Mit Schreiben der Schulleitung der Hauptschule 3 vom 12. Februar 1986 (richtig wohl: 1996) werde der Beschwerdeführerin wiederum vorgeworfen, dass sie ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sei, Krankmeldungen und ärztliche Bestätigungen verspätet vorgelegt und trotz Einteilung dazu Vertretungsstunden nicht wahrgenommen habe.

Zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen ungerechtfertigten Abwesenheiten verweise sie aber auf den Akteninhalt, nach dem sie immer unverzüglich und ohne Aufschub nach erfolgter Erkrankung die diese Erkrankung bestätigenden Dokumente zur Vorlage gebracht habe, sodass ihr der Umstand der Erkrankung rechtlich nicht vorgeworfen werden dürfe. Im Übrigen sei sie der Meinung, dass hinsichtlich dieser Punkte der Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 4 Z. 3 LDG 1984 zur Anwendung hätte kommen müssen, demnach die Subsumtion der ihr vorgeworfenen Verhaltensweisen unter die Norm des § 9 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. rechtlich nicht zutreffend sei.

Obschon im Bescheid festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin angeblich bei ihren bisherigen fünf Dienststellen im Bezirk Klagenfurt-Stadt großen Unmut hervorgerufen hätte, sei ihr nicht erinnerlich, dass es an der Hauptschule 12 in St. Ruprecht, auf der sie vom 21. September 1978 bis zum September 1983 unterrichtet habe, zu irgendwelchen Differenzen gekommen sei. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe es damals überhaupt keine Differenzen mit Kollegen und der Leitung gegeben; es habe ein gutes Verhältnis zu Schülern und Eltern bestanden und es sei ihr auch ein guter Arbeitserfolg bescheinigt worden. Es habe auch keine Inspektion und keine Klassenbesuche gegeben; im Gegenteil, die Beschwerdeführerin sei für ihre Arbeit belobigt worden. Auf welchen Beweisergebnissen die Annahmen der belangten Behörde beruhten, bleibe ihr völlig unklar. Ebenso unklar bleibe der Vorwurf, dass es auch an der Hauptschule 7 zu Problemen gekommen wäre. Es hätten sich dort gute Arbeitsmöglichkeiten, nette Schüler und Eltern wie auch eine nette Kollegenschaft befunden, zu der bis heute gute Kontakte bestünden. Es sei auch ein Inspektionsbesuch erfolgt, der zu keiner Kritik am Unterricht der Beschwerdeführerin geführt habe; im Gegenteil, ihr sei ein guter Arbeitserfolg bescheinigt worden. Ausdrücklich habe der Inspektor vermeint, dass die Arbeit der Beschwerdeführerin bei den Kindern gut ankäme; ab diesem Datum habe es keine Inspektionen ihrer Tätigkeiten mehr gegeben. In dieser Zeit hätte sie einen schweren Verkehrsunfall gehabt, an dem sie bis heute zeitweise laboriere. Sie hätte auch an dieser Schule nach erfolgter Heilung ihrer Krankheit bleiben können, doch wäre sie nur als "Personalreserve" eingesetzt worden, sodass sie die Versetzung an die Hauptschule 3 vorgezogen habe. Es habe aber auch an dieser Schule keine Beschwerden über sie gegeben, doch habe sie sich auf Anraten ihres Hausarztes entschlossen, "aufs Land zu ziehen", sodass sie einen Posten bei der Hauptschule Weitensfeld annahm. Nach über 10 Jahren ihrer Diensttätigkeit sei es dort erstmals zu Problemen gekommen.

Zum Vorwurf der mangelhaften Unterrichtsgestaltung an der Hauptschule Weitensfeld bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahr 1988 in der dortigen Gegend auf Anraten ihres Arztes ein Haus gemietet und habe sich an die genannte Hauptschule versetzen lassen. Im Winter 1989 sei sie erkrankt, weil das Haus leider nicht gut beheizbar gewesen sei. Die vom Direktor der Schule gegen sie erhobenen Vorwürfe würden nicht den Tatsachen entsprechen. Es habe für sie kein Grund dafür bestanden, den Kindern der Hauptschule Weitensfeld entgegenzukommen. Keinesfalls seien von ihr Noten nach Sympathien für die Schüler vergeben worden. In einer Gemeinde, in der aber größtenteils Bauern und Jäger lebten, habe sich der Biologieunterricht, den sie abgehalten habe, etwas schwerer dargestellt, weil sie engagierte Tierschützerin sei und dementsprechend für ihre Ansichten nicht viel Verständnis aufgebracht worden sei. Da dort die Verpflichtung bestanden habe, bereits am Wochenbeginn "in Reih' und Glied" anzutreten und die Wochenplanung zu präsentieren, verwundere sie der Vorwurf, dass sie angeblich keine Wochenplanungen erstellt habe. Sie habe in Weitensfeld auch nie Schüler durch herabsetzende Äußerungen verletzt. Dass sie mit dem Direktor selbst, der im Schulhof Katzen erschossen und sich darüber köstlich amüsiert habe, nicht im besten Einvernehmen gestanden sei, sei erklärlich. Nichtsdestotrotz sei der Unterricht aber sehr wohl den pädagogischen Erfordernissen entsprechend verlaufen und sei ihr Arbeitserfolg keinesfalls unbefriedigend gewesen. Zusammenfassend dürfe gesagt werden, dass auf Grund der bestehenden Mentalitätsunterschiede Probleme entstanden seien, die Ursache für den Versetzungswunsch der Beschwerdeführerin gewesen seien. Sie habe die von ihr geforderten Unterlagen, die zur Beurteilung ihrer Schüler nötig gewesen seien, umgehend an die Schule geschickt. Erst als es bekannt geworden sei, dass sie über eine Versetzung nachdenke, sei rückwirkend begonnen worden, ihre Arbeiten zu kritisieren. Von Elternbeschwerden und Leserbriefen sei ihr nichts bekannt; diese seien auch nicht Akteninhalt und es sei fraglich, ob überhaupt solche bestünden. Nicht ganz nachvollziehbar erscheine ihr nun, dass ihr das Verhalten von damals vorgeworfen werde, zumal im Frühjahr 1989 von der erkennenden Behörde durchaus Verständnis für ihre Situation gezeigt und ihr zugesagt worden sei, sich für eine Rückversetzung in den Schulbereich Klagenfurt-Stadt einsetzen zu wollen, was auch tatsächlich geschah. Was die Anschuldigungen des Direktors aus Weitensfeld betroffen habe, habe die erkennende Behörde nach Anhörung der Argumente der Beschwerdeführerin auf eine weitere schriftliche Stellungnahme verzichtet, wobei ihr damals mitgeteilt worden sei, es wäre darüber ein Amtsvermerk gemacht worden und dass das genüge.

Zu den Vorwürfen an der "HSS 2" bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Arbeitserfolg insgesamt nicht so unbefriedigend habe sein können, zeige der Umstand, dass nach ihrer Rückkehr von Weitensfeld nach Klagenfurt gegen sie vier Jahre lang weder schriftliche noch mündliche Beschwerden vorgebracht worden seien. Sie habe auf der "HSS 2" mit der Direktorin ein gutes Einvernehmen gehabt und habe dementsprechend eine erfolgreiche Lehrtätigkeit erbracht. Sie bestreite, dass sie ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei; weiters habe sie auch nie ihren Wohnsitz geändert. Ihr Hauptwohnsitz laute nach wie vor "C-Straße in 9020 Klagenfurt". Es stimme, dass sie mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 aufgefordert worden sei, die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst durch eine ärztliche Bestätigung zu belegen. Sie sei dieser ihr auferlegten Verpflichtung auch nachgekommen; dass sie mit gleichem Schreiben aufgefordert worden sei, ihren lehramtlichen Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen, stimme in Bezug auf ihre krankheitsbedingten Abwesenheiten, jedoch nicht dahingehend, dass ihr durch dieses Schreiben aufgetragen worden sei, ihre Unterrichtsgestaltung zu ändern, weil sie nicht mehr den pädagogischen Erfordernissen entsprochen hätte. Die Negierung dieser Weisung hätte demnach rechtlich zur Folge haben müssen, dass ein Kündigungsverfahren wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuleiten gewesen wäre, nicht aber wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges. Dass es in weiterer Erfolge nicht zu dienstrechtlichen Konsequenzen gekommen sei, spreche für ihr ordnungsgemäßes Verhalten. Ergänzend dürfe sie noch anführen, dass ihre Arbeit an der "HSS 2" sehr gut aufgenommen worden und auch für sie persönlich erfreulich gewesen sei. Die Schülerinnen seien sehr brav und ungemein dankbar und anhänglich für alles gewesen, was man ihnen an Lernmöglichkeiten und persönlicher Zuwendung geboten habe. Die Kollegen seien kooperativ und in Ordnung gewesen. Auch ihr Verhältnis zur Schulleiterin sei bestens gewesen; Beschwerden von Eltern seien ihr nicht bekannt, dass Beschwerden vorlägen, halte sie für ausgeschlossen. Der Grund für ihren Versetzungswunsch von der "HSS 2" sei gewesen, dass sie körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, dort zu arbeiten. Sie habe sehr schwere Personen aus dem Rollstuhl zu heben gehabt und habe deshalb um ihre Versetzung gebeten. Sie sei daraufhin an die Hauptschule 2 als Ersatz für eine andere Lehrerin versetzt worden. Es stimme, dass es in dieser Schule allgemein Probleme gegeben habe. Der gesamte Lehrkörper und auch der Leiter selbst hätten große Schwierigkeiten mit den widerspenstigen, lernunwilligen und teils sehr boshaften Schülern gehabt. Sie dürfe anmerken, dass nur ein einziger Klassenbesuch in einer 3. Leistungsgruppe gemacht worden sei, ansonsten seien keine Inspektionen ihrer Tätigkeit erfolgt. Hinsichtlich ihrer Krankenstände sei sie darauf hingewiesen worden, diese umgehend zu melden, was sie auch gemacht habe.

Im September 1993 sei sie erstmalig an die Hauptschule 10 gekommen. Sie sei dort als "Personalreserve" eingesetzt worden, das bedeute, sie habe keinen fixen Stundeplan gehabt, habe jedoch von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr ohne Zuschläge anwesend sein müssen. Die "Renner-Schule" gelte als die schwierigste Schule im Raum Klagenfurt für Lehrer. Das soziale Umfeld eines Großteils des Schülerpotenzials bedinge, dass vom Verhalten und vom Lernwillen her gesehen vom Lehrer nichts vorausgesetzt werden könne. Die Verwendung als "Personalreserve" habe ihre ganztägige Anwesenheit in der Schule erforderlich gemacht, das Fehlen eines fixen Stundenplanes und von Tag zu Tag, häufig auch von Stunde zu Stunde, sich verändernde Vertretungspläne, hätten jede private Lebensplanung zunichte gemacht. Selbstverständlich habe sie die Dienstzeiten eingehalten, wobei das Verhältnis zur Kollegenschaft gut gewesen sei und sich jenes zu den Schülern nach und nach gebessert habe. Sie könne in ihren Unterlagen keine Beschwerde des Direktors für diesen Zeitraum finden. Die Feststellung stehe auch im Widerspruch zum Akteninhalt. Es sei in diesem Zeitraum ihres Unterrichtes weder eine Inspektion noch ein Klassenbesuch erfolgt. Sie betone diesbezüglich, dass sie über eigenen Wunsch versetzt worden sei, weil sie nicht weiter als "Personalreserve" habe eingesetzt werden wollen. Ganz im Gegensatz zur Feststellung, wonach sie gegenüber den Kindern unhöflich und verständnislos gewesen sei und auch keinen Zugang zu ihnen gehabt hätte, sei sie sehr herzlich verabschiedet worden.

Zu den Vorwürfen der Hauptschule 3 im Zeitraum 1994 bis 1999 sei ebenfalls kein Sachsubstrat gegeben. Bezeichnend sei, dass dort Probleme erst nach über vier Jahren aufgetreten seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin weder Probleme mit Lehrern und schon gar nicht mit Schülern gehabt. Im Jahr 1999 sei es dann zu Problemen im Lehrkörper gekommen. Insbesondere habe es eine Kollegin auf sie abgesehen gehabt. Sie sei bei jeder Gelegenheit von dieser Kollegin "niedergemacht" und diffamiert worden, wobei diese Diffamierungen einseitig geblieben seien, weil sie nicht bereit gewesen sei, auf diese "Kriegsspiele" einzugehen. Die Kollegin habe auch versucht, das Fachwissen der Beschwerdeführerin und ihre Autorität vor den Kindern zu untergraben. Dass die Beschwerdeführerin politisch nicht mehr konform gegangen sei, habe ein Übriges getan; es liege somit ein klassischer Fall von "Mobbing" vor. Wie der Akteninhalt zeige, habe die Kollegin auch persönliche Mittel für ein graphologisches Gutachten aufgewandt, um die Beschwerdeführerin zu diffamieren. Dementsprechend sei sie nicht mehr als volle Lehrkraft eingesetzt, sondern trotz ihres gegenteiligen Wunsches nur als "Personalreserve" gehalten worden. Sie habe zu der gesamten Problematik ausführlich schriftlich Stellung genommen und verweise darauf. Nach der ersten strafweisen Versetzung und Trennung von ihren Kindern habe sie der Behörde umfangreiche Stellungnahmen von Schülern und anderen Personen zur Einsichtnahme vorgelegt, die sie aber im Akt vermisse.

Zu den Vorwürfen an der Hauptschule 10, an der die Beschwerdeführerin vom 13. September 1999 bis Ende August 2000 ganztägig tätig gewesen sei, bringt die Beschwerdeführerin vor, diese Versetzung müsse als "Strafversetzung" gewertet werden. Sie habe aber ihren erschwerten und "nicht der Gesetzeslage entsprechenden Dienst" erfüllt. Diesbezüglich verweise sie auf ihre ausführlichen Stellungnahmen vom 6. September 1999, vom 4. Oktober 1999 und auch vom 21. April 2000, in denen sie umfangreich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung genommen habe.

Zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend. In Entsprechung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, sämtliche und nicht nur die negativen Umstände, nämlich die materielle Wahrheit, zu erheben. Dies insbesondere im Hinblick auf den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatbestand des unbefriedigenden Arbeitserfolges. Der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, dass sie den Unterricht pädagogisch nicht so gestaltet habe, dass er erfolgreich hätte sein können. Diese Feststellung habe sich aber nur auf Auskünfte von ihr nicht wohlgesonnenen Direktoren und Kollegen, nicht aber auf entsprechende Wahrnehmungen z. B. des Schulinspektors gestützt. Gerade Problemfälle, wie die Beschwerdeführerin angeblich gewesen sei, würden aber von Schulinspektoren wohl öfters kontrolliert. Des Weiteren seien die Stellungnahmen der betroffenen Kinder wie auch der betroffenen Eltern nicht als Entscheidungsgrundlage verwendet worden. Diese Stellungnahmen seien der Behörde übermittelt worden, deren Ausfolgung der Beschwerdeführerin aber verweigert und auch nicht zum Akteninhalt genommen worden. Gerade beim Tatbestand des unbefriedigenden Arbeitserfolges seien aber diese Stellungnahmen positiv für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, weil sie geeignet wären, das negative Bild, welches die erkennende Behörde im vollen Bewusstsein und gezielt von der Beschwerdeführerin zu zeichnen versucht habe, zu widerlegen. Dass dies nicht gemacht worden sei, sei durchaus verständlich, weil der Standpunkt der Behörde dadurch in Zweifel gezogen worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Stellungnahme liege beim Landesschulratspräsidenten auf. Die ihr noch zur Verfügung stehenden Stellungnahmen betroffener Kinder habe sie der Beschwerde im Original zur Bescheinigung ihres Standpunktes und zum Beweis dafür beigelegt, dass solche Stellungnahmen auch tatsächlich existierten. Sie habe zwar die Möglichkeit gehabt, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, was sie auch getan habe; es sei ihr aber aufgefallen, dass sich die Behörde mit den von ihr vorgebrachten Argumenten überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern lediglich jene Stellungnahmen, die schriftlich von ihren nicht "wohlgesonnenen Gegnern" abgegeben worden seien, wörtlich wiederholt habe. Ein rechtliches Gehör könne nach ihrem Rechtsempfinden aber nicht bedeuten, dass sie nur "angehört" werde, sondern schließe auch das Recht auf Auseinandersetzung mit den von ihr vorgebrachten Argumenten mit ein. Da dies unterlassen worden sei, liege formelle Rechtswidrigkeit vor. Die Behörde hätte durch ein Ermittlungsverfahren - in Entsprechung der Verwaltungsverfahrensgesetze - die dort vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen gehabt, um in Entsprechung des Rechtes auf ein objektives Ermittlungsverfahren und in Entsprechung des Rechtes auf rechtliches Gehör zu einem Resultat zu kommen, das auf Grundlage des Rechtes bestehen könne. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verfahren sei aber grob einseitig, politisch motiviert und die Beschwerdeführerin benachteiligend. Da bei einer ordnungsgemäßen Durchführung nicht auszuschließen sei, dass die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sei dieser Verfahrensmangel auch relevant.

Der Behörde stehe das Recht auf freie Beweiswürdigung zu, sie habe aber eine solche gar nicht vorgenommen, sondern lediglich einseitig Beweisergebnisse berücksichtigt und gegen Einwendungen, die die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, negiert und nicht gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe aber ein Recht darauf, dass die von ihr vorgebrachten Beweise gewürdigt würden und begründet dargestellt werde, warum die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt sei. Ergänzend bringe sie noch vor, dass sie von der Behörde über das Bestehen eines provisorischen Dienstverhältnisses getäuscht worden sei, weil sie - wie aus dem Akt ersichtlich - immer mit

Hauptschuloberlehrerin (= HOL) und nicht mit provisorischer

Hauptschuloberlehrerin (= pHOL) tituliert worden sei. Ihr sei zwar

klar, dass aus dieser Vorgangsweise keine subjektive Rechtsverletzung entstanden sei, doch runde sie das Bild ihrer Behandlung durch die erkennende Behörde ab. Sie verstehe nunmehr auch die ihr gegenüber gemachte zynische Bemerkung des Sachgebietsleiters für Dienstrechtsangelegenheiten an Pflichtschulen, der ihr in Anwesenheit ihres Sohnes mitgeteilt habe, dass sie halt Pech gehabt hätte, weil man bei sonst gleichem Sachverhalt ohne jenes "P" sicher keine Kündigung des Dienstverhältnisses hätte aussprechen können.

Sie fühle sich auch in ihrem Recht auf objektive Darstellung des Sachverhaltes verletzt, weil im angefochtenen Bescheid das Bild gezeichnet werde, sie wäre immer infolge von Unzulänglichkeiten von einer Schule zur anderen versetzt worden. Dies entspreche aber mit einer Ausnahme nicht den Tatsachen, weil ansonsten sämtliche Versetzungen auf ihren Wunsch erfolgt seien. Lediglich die nochmalige Versetzung an die Ganztagesschule mit 30. September 1999 sei ohne ihre Zustimmung erfolgt. Im Übrigen sei ihr nie die Gelegenheit gegeben worden, von den Ergebnissen der amtlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde unterlasse es auch darauf einzugehen, warum immer Zeiträume bestanden hätten, die problemlos und solche, die mit Problemen behaftet gewesen seien. Sie habe in ihren ausführlichen Stellungnahmen die ihr vorgeworfenen Sachverhalte bestritten und konkret auf die Vorwürfe repliziert. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könne diesem Vorbringen ohne Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter ihrer Mitwirkung nicht von vornherein jede Bedeutung für den Ausgang des Kündigungsverfahrens abgesprochen werden, weil der aufgezeigte Verfahrensmangel die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in tatsächlicher Hinsicht unmöglich mache, was zweifellos durch die Behörde aber beabsichtigt gewesen sei.

Nach § 9 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, ist das Dienstverhältnis zunächst provisorisch. Das provisorische Dienstverhältnis kann nach Abs. 2 der genannten Bestimmung mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate. Kündigungsgründe sind nach Abs. 4 der genannten Bestimmung insbesondere:

1.

Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,

2.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

3.

pflichtwidriges Verhalten,

4.

Bedarfsmangel.

Das Dienstverhältnis des Landeslehrers wird nach § 10 Abs. 1 LDG 1984, im Beschwerdefall in Verbindung mit § 120 a in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996, auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

Im Beschwerdefall ist unstrittig davon auszugehen, dass das provisorische Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht definitiv geworden ist. Ein Hinweis auf das Vorliegen eines provisorischen Dienstverhältnisses, das früher beim Amtstitel durch Vorstellung der Bezeichnung "prov." zum Ausdruck gebracht wurde, ist jedenfalls im LDG 1984 nicht mehr vorgesehen (vgl. insbesondere § 55 LDG 1984). Die behauptete Täuschung seitens der belangten Behörde liegt daher schon deshalb nicht vor.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde überwiegend Verfahrensmängel geltend, auf die später eingegangen wird. Dem einzigen als inhaltliche Rechtswidrigkeit zu wertenden Vorbringen, nämlich die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Krankheit der Beschwerdeführerin bzw. mit der Nichterfüllung von Weisungen, hätten zur Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 9 Abs. 4 Z. 3 LDG 1984, nicht aber wegen unbefriedigenden Arbeitserfolges nach § 9 Abs. 4 Z. 2 LDG 1984 führen müssen, wird entgegnet:

Der § 9 Abs. 4 LDG 1984 enthält nur eine demonstrative Aufzählung der Kündigungsgründe. Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu überprüfen und nur jene Beamte in das (unkündbare) definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 98/12/0278, mwH).

Da jeder der im Gesetz genannten und von der belangten Behörde bzw. von der Beschwerdeführerin relevierten Kündigungsgründe (- sofern deren Vorliegen in einem ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahren festgestellt worden ist -) für sich allein die Kündigung rechtfertigt, kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Teil des ihr vorgeworfenen Verhaltens hätte unter einen anderen Kündigungstatbestand subsumiert werden müssen, keine ergebnisrelevante Bedeutung beigemessen werden.

Berechtigung kommt aber im Ergebnis der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus folgenden Gründen zu:

Nach § 37 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 8 Abs. 1 DVG ist die Dienstbehörde im Dienstrechtsverfahren verpflichtet, die zum Vorteil und zum Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

§ 60 AVG verpflichtet die Behörde dazu, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

In der Begründung werden zwar eine Reihe von durchaus im Sinne eines Kündigungsgrundes wesentlichen Vorwürfen von Vorgesetzten (verschiedenen Schulleitungen) der Beschwerdeführerin, nicht aber die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen wiedergegeben bzw. der Nachweis geführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäß gebotener Gelegenheit zu den einzelnen Vorwürfen keine Stellungnahme abgegeben hätte. Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides beispielsweise dargestellt, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes der unzulässigen Korrektur von Einstufungstests in Englisch zu Gunsten der Schüler seitens der Dienstbehörde Strafanzeige erstattet wurde, die aber von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei. Die Dienstbehörde führt weiter lediglich aus, ungeachtet dieser Zurücklegung müsse die Beschwerdeführerin aus dienstrechtlicher Sicht sich "den Vorwurf gefallen lassen, dass diese Verdachtsmomente der ... vorgenommenen Leistungsfeststellung eindeutig den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung widersprechen". Der "Vorwurf von Verdachtsmomenten" (- auch wenn diese nach der Aktenlage durch einen Bericht in einer Boulevard-Zeitung bestätigt sein sollen -) genügt den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren genauso wenig wie die ausschließliche Wiedergabe von Beschwerden bzw. Meinungen der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin über deren Leistungen bzw. Verhalten. Es hätte vielmehr durch die Dienstbehörde nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin und unter Beachtung der die Dienstbehörde nach § 8 Abs. 1 DVG treffenden Verpflichtung der tatsächliche Sachverhalt festgestellt werden müssen. Die von der Dienstbehörde getroffenen eigenen Feststellungen betreffen aber nur die Frage der angeblichen Unterlassung der Meldung des Wohnsitzes durch die Beschwerdeführerin und die Androhung der Kündigung; dies ist aber ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt. Die abschließend von der belangten Behörde geäußerte Auffassung, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hindurch den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, beruht - wie vorher dargelegt - (jedenfalls derzeit) nicht auf ausreichenden sachverhaltsmäßigen Feststellungen der belangten Behörde.

Die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof setzt das Vorliegen eines Bescheides voraus, in dessen Begründung die Ergebnisse eines ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes, in einem nach Maßgabe der Verfahrensgesetze amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewegen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides führt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184).

Da der angefochtene Bescheid diesen Erfordernissen nicht entspricht, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120236.X00

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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