RS OGH 2013/4/17 Ds2/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2013
beobachten
merken

Norm

RStDG §57 Abs2
RStDG §101 Abs1

Rechtssatz

Medienkontakte, die Richter mit Bezug auf Zivil- und Strafverfahren, in denen sie selbst als Richter mitwirken, unterhalten, sind nicht nur pflichtwidrig. Da nämlich die verletzte Pflicht auf das zentrale Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in von persönlichen Interessen losgelöstes richterliches Handeln zielt, beschädigen auf konkrete Verfahren, an denen der Richter selbst mitwirkt oder in jüngster Zeit mitgewirkt hat, bezogene, nicht dienstlich veranlasste Äußerungen, in derart erheblichem Maß das Ansehen des richterlichen Berufsstands, dass jedenfalls die von § 101 Abs 1 RStDG für die Bewertung eines solchen Verhaltens als Dienstvergehen erforderliche Art und Schwere dann erreicht wird, wenn sie eine Bewertung des prozessualen Verhaltens eines durch die Äußerung betroffenen Beschuldigten beinhaltet.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/13
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128651

Im RIS seit

02.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten