RS Vfgh 2013/4/2 B201/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.2013
beobachten
merken

Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Energierecht

Rechtssatz

Keine Folge

Genehmigung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter der Auflage, einer "Versorgung in letzter Instanz gemäß §124 GaswirtschaftsG 2011" Rechnung zu tragen.

Der VfGH kann es dahingestellt sein lassen, ob allein der Umstand, dass - wie die belangte Behörde ins Treffen führt - die Regelungen über die Versorgung in letzter Instanz der Umsetzung von Unionsrecht dienen, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls nicht gelungen darzutun, dass ihr durch die Geltung der (neuen) Allgemeinen Verteilernetzbedingungen, die von der belangten Behörde unter den genannten Auflagen genehmigt wurden, ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, zumal - worauf die belangte Behörde hinweist - der Beschwerdeführerin durch Zahlungsausfälle entstehende Kosten im Rahmen des darauf folgenden Kostenanerkennungsverfahrens gemäß §69 GaswirtschaftsG 2011 iVm §7 Abs1 E-ControlG grundsätzlich anerkennungsfähig sind (siehe zum Regulierungskonto gemäß §50 ElWOG VfGH 06.12.12, G73/12, V48/12).

Entscheidungstexte

  • B 201/13
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.04.2013 B 201/13

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B201.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten