TE OGH 2009/5/19 3Ob86/09g

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Veröffentlicht am 19.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Humer, Rechtsanwalt in Eferding, gegen die beklagte Partei Mag. Gerd-Friedrich R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Sattledt, wegen 43.827,12 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. März 2009, GZ 6 R 187/08z-46, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 31. Jänner 2008, GZ 6 Cg 157/06d-41, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision bezweifelt nicht mehr, dass die klagende Partei in Ansehung der vom Beklagten beauftragten Sanierung und Adaptierung eines Schwimmbeckens nicht als Generalunternehmerin tätig wurde. Von dem an die klagende Partei erteilten Auftrag waren die Baumeisterarbeiten nicht umfasst.

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung übernahm die klagende Partei nach den maßgeblichen Feststellungen auch nicht die örtliche Bauaufsicht, weil sie die Tätigkeit der Professionisten lediglich koordinierte, aber gerade nicht damit beauftragt war, die Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften zu überwachen bzw Teilleistungen abzunehmen (RIS-Justiz RS0058803). Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der klagenden Partei, die ihre eigene Werkleistung ordnungsgemäß erbrachte, bestehen nicht: Dass eine Abdichtung des vom Baumeister herzustellenden Technikraums erforderlich sein würde, teilte die klagende Partei dem Beklagten ohnedies mit. Die Undichtheiten der Umschließungsbauteile, insbesondere der Decke, und allenfalls die Undichtheit der Rohrdurchführungen schwimmbadseitig, die Ursache für die Unbrauchbarkeit des Technikraums waren, sind nicht der klagenden Partei, sondern dem vom Beklagten selbständig beauftragten Baumeisterunternehmen anzulasten. Eine Warnpflicht besteht grundsätzlich nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht (RIS-Justiz RS0022268).

Anmerkung

E908393Ob86.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00086.09G.0519.000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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