Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irma P*****, vertreten durch Dr. Richard Huber, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Walter P*****, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Jänner 2007, GZ 2 R 6/07b-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (unter anderem die unberechtigte Anwendung des § 381 ZPO) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (6 Ob 101/05t; RIS-Justiz RS0042963). Dies gilt auch für die Rechtsausführungen des Beklagten zu § 381 ZPO (RS0040679), die die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen (6 Ob 101/05d).Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (unter anderem die unberechtigte Anwendung des Paragraph 381, ZPO) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht mit Erfolg neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (6 Ob 101/05t; RIS-Justiz RS0042963). Dies gilt auch für die Rechtsausführungen des Beklagten zu Paragraph 381, ZPO (RS0040679), die die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen (6 Ob 101/05d).
Textnummer
E90995European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00065.07P.0328.000Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021