TE OGH 2008/12/11 12Os127/08f

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald H***** wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 16. Mai 2008, GZ 12 Hv 7/08b-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Ewald H***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen und dies versucht, indem er

(1) im Zeitraum April/Mai 2007 zumindest dreimal an die Brust der am 26. April 1994 geborenen Tamara B***** griff und

(2) im Jahr 2000 oder 2001 an die Brust der am 9. Jänner 1988 geborenen Sabrina M***** zu greifen trachtete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Beschwerdeführer wurde im Beweisverfahren von mehreren Zeugen belastet, von anderen entlastet. Das Erstgericht setzte sich mit allen Zeugenaussagen eingehend auseinander und legte in logisch wie empirisch einwandfreier Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen es den belastenden Aussagen folgte (US 9 bis 18).

Die Tatsachenrüge zeigt einzelne Aussagedetails auf, die für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse zulassen. Damit gelingt es ihr aber nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Erheblichkeitsschwelle der Z 5a ist nämlich erst dann erreicht, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, also intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).

Die vermisste Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) für die Feststellung, Sabrina M***** sei zur Tatzeit unmündig gewesen (US 5), findet sich in US 14 f.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E8972912Os127.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00127.08F.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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