TE OGH 2008/12/22 10ObS142/08t

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Veröffentlicht am 22.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Maschl LL.M. (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg W*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Kostenübernahme (3.720 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2008, GZ 8 Rs 67/08v-98, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG). Dieses Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen ist typischerweise einzelfallbezogen zu beurteilen (10 ObS 2365/96h = SSV-NF 10/111; 10 ObS 106/06w; RIS-Justiz RS0106547). Eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, wird im Rechtsmittel des Klägers nicht aufgezeigt. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E8971110ObS142.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00142.08T.1222.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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