TE Vfgh Beschluss 1998/4/16 B467/98

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AlVG §36a
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. AlVG Art. 2 § 36a heute
  2. AlVG Art. 2 § 36a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  5. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  6. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 25.06.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1999
  7. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.10.1998 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  8. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  9. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  10. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  12. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  13. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996
  14. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 36a gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen die Einstellung des Karenzurlaubsgeldes als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragt (mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 5. März 1998 eingelangten Schriftsatz) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem das der Einschreiterin gewährte Karenzurlaubsgeld ab dem 1. Dezember 1997 gemäß §§29 Abs1 iVm 24 Abs1 und 26 Abs3 litb AlVG eingestellt wird, weil das Einkommen der Einschreiterin, welches bei selbständig Erwerbstätigen gemäß §36a Abs5 Z1 AlVG aufgrund des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides festzustellen sei, über der Geringfügigkeitsgrenze liege und somit kein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bestehe.1. Die Einschreiterin beantragt (mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 5. März 1998 eingelangten Schriftsatz) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem das der Einschreiterin gewährte Karenzurlaubsgeld ab dem 1. Dezember 1997 gemäß §§29 Abs1 in Verbindung mit 24 Abs1 und 26 Abs3 litb AlVG eingestellt wird, weil das Einkommen der Einschreiterin, welches bei selbständig Erwerbstätigen gemäß §36a Abs5 Z1 AlVG aufgrund des zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheides festzustellen sei, über der Geringfügigkeitsgrenze liege und somit kein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bestehe.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1998, G284/97, u.a. die Worte "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" im ersten Halbsatz der Z1 des §36a Abs5 AlVG idF BGBl. 411/1996 als verfassungswidrig aufgehoben, ohne einen Ausspruch über die Nichtanwendung der verfassungswidrigen Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände iSd Art140 Abs7 B-VG zu tun. Der vorliegende Fall ist auch kein Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens zu G284/97, in dem die nichtöffentliche Beratung am 27. Februar 1998 begonnen hat, bzw. kein diesem nach der ständigen Rechtsprechung gleichzuhaltender Fall (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988), sodaß die Aufhebung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt (vgl. VfSlg. 8662/1979). Weiters kann eine bereits aufgehobene Bestimmung nicht neuerlich Gegenstand einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein (vgl. VfSlg. 12564/1990 und 14136/1995).2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1998, G284/97, u.a. die Worte "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" im ersten Halbsatz der Z1 des §36a Abs5 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 411 aus 1996, als verfassungswidrig aufgehoben, ohne einen Ausspruch über die Nichtanwendung der verfassungswidrigen Norm auf die vor ihrem Außerkrafttreten verwirklichten Tatbestände iSd Art140 Abs7 B-VG zu tun. Der vorliegende Fall ist auch kein Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens zu G284/97, in dem die nichtöffentliche Beratung am 27. Februar 1998 begonnen hat, bzw. kein diesem nach der ständigen Rechtsprechung gleichzuhaltender Fall vergleiche VfSlg. 10616/1985, 11711/1988), sodaß die Aufhebung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt vergleiche VfSlg. 8662/1979). Weiters kann eine bereits aufgehobene Bestimmung nicht neuerlich Gegenstand einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein vergleiche VfSlg. 12564/1990 und 14136/1995).

Es besteht daher kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; vielmehr ergeben sich ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anlaßverfahren, Rechtskraft, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B467.1998

Dokumentnummer

JFT_10019584_98B00467_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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