TE OGH 2009/2/10 5Ob25/09a

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Veröffentlicht am 10.02.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Heinz S*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschl und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 6 Abs 1, 37 Abs 1 Z 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2008, GZ 40 R 222/08f-17, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Heinz S*****, vertreten durch Dr. Stephan Duschl und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 6, Absatz eins, 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2008, GZ 40 R 222/08f-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung des Antrags durch das Erstgericht erfolgte wegen fehlender Anrufung der Schlichtungsstelle über einen - im erstinstanzlichen Verfahren geänderten - Sachantrag und damit wegen Fehlens einer „Prozessvoraussetzung" (5 Ob 345/98s = MietSlg 51.454 = immolex 1999/119, 198; 5 Ob 60/03i = MietSlg 55.427 = immolex 2004/48, 78; vgl auch RIS-Justiz RS0070401). Eine solche Entscheidung stellt - entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht - keine solche „in der Sache" und demnach keinen Sachbeschluss dar (5 Ob 229/06x mzN; RIS-Justiz RS0070434). Daran ändert auch die vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss nichts, weil es nicht auf diese Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt (vgl RIS-Justiz RS0070443; 5 Ob 174/07k = wobl 2008/32, 85). Die Rechtsmittelfrist betrug daher nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage (§ 46 Abs 1 AußStrG; vgl 5 Ob 174/07k = wobl 2008/32, 85; 5 Ob 229/06x; 5 Ob 52/06t = wobl 2006/116, 272). § 46 Abs 3 AußStrG ist in wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG idF des WohnAußStrBeglG; 5 Ob 229/06x = Jus-Extra OGH-Z 4257; 5 Ob 15/06a). Das Gericht zweiter Instanz hat demnach den - nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhobenen - Rekurs mit Recht zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) stellt sich nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Die Zurückweisung des Antrags durch das Erstgericht erfolgte wegen fehlender Anrufung der Schlichtungsstelle über einen - im erstinstanzlichen Verfahren geänderten - Sachantrag und damit wegen Fehlens einer „Prozessvoraussetzung" (5 Ob 345/98s = MietSlg 51.454 = immolex 1999/119, 198; 5 Ob 60/03i = MietSlg 55.427 = immolex 2004/48, 78; vergleiche auch RIS-Justiz RS0070401). Eine solche Entscheidung stellt - entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht - keine solche „in der Sache" und demnach keinen Sachbeschluss dar (5 Ob 229/06x mzN; RIS-Justiz RS0070434). Daran ändert auch die vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss nichts, weil es nicht auf diese Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung ankommt vergleiche RIS-Justiz RS0070443; 5 Ob 174/07k = wobl 2008/32, 85). Die Rechtsmittelfrist betrug daher nicht vier Wochen, sondern (nur) vierzehn Tage (Paragraph 46, Absatz eins, AußStrG; vergleiche 5 Ob 174/07k = wobl 2008/32, 85; 5 Ob 229/06x; 5 Ob 52/06t = wobl 2006/116, 272). Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist in wohnrechtlichen Verfahren nicht anwendbar (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG in der Fassung des WohnAußStrBeglG; 5 Ob 229/06x = Jus-Extra OGH-Z 4257; 5 Ob 15/06a). Das Gericht zweiter Instanz hat demnach den - nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhobenen - Rekurs mit Recht zurückgewiesen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, MRG) stellt sich nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E90058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00025.09A.0210.000

Im RIS seit

12.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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