TE OGH 2009/3/30 7Ob57/09x

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „Sch*****" *****gesellschaft m. b. H. in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Franz W*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Verlassenschaft nach dem am 14. September 2001 verstorbenen Dr. Josef F*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen 104.212,84 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2008, GZ 5 R 177/08a-107, womit infolge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juli 2008, GZ 15 Cg 154/07f-103, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kausalität einer Unterlassung (hier: der Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbs des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsanteils [2 Ob 201/99v]) für einen Schaden ist nicht gegeben, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (7 Ob 238/07m; 4 Ob 230/06m mwN; 1 Ob 151/01i = SZ 74/159; RIS-Justiz RS0022913 [T1, T6 und T7]). Auch die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900 [T5]; 6 Ob 104/06x; 10 Ob 103/07f). Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind (lediglich) geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich nämlich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (4 Ob 230/06m; RIS-Justiz RS0022900 [T14]). Dem Schädiger steht dann der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (RIS-Justiz RS0022900 [T1]; 6 Ob 104/06x; 10 Ob 103/07f).

Die Beurteilung der Beweislast durch die Vorinstanzen entspricht diesen Grundsätzen (vgl insb Seite 26 der Berufungsentscheidung). Dass die Negativfeststellung über ein (ernsthaftes) Interesse der Klägerin am Erwerb des vom Vorkaufsrecht betroffenen Liegenschaftsanteils nach Zustellung der Entscheidung 2 Ob 201/99v zu Lasten der Klägerin geht, liegt im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht zu beanstanden.

Auch in den weiteren Revisionsausführungen wird keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

Anmerkung

E905157Ob57.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00057.09X.0330.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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