TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/29 98/09/0260

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Bahnhofstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 7. Juli 1998, Zl. UVS 303.13-4/98-18, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seinem Sägewerk in K als Arbeitgeber den slowenischen Staatsangehörigen S vom 28. Juli 1997 bis 30. Juli 1997 ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt. Wegen dieser als Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Tat wurden über den Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage 18 Stunden) sowie Kostenbeiträge von S 2.000,-- für das erstinstanzliche Verfahren und S 4.000,-- für das Berufungsverfahren verhängt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zugrunde gelegt, der slowenische Staatsangehörige sei im Sägewerk des Beschwerdeführer in der Zeit von 28. Juli 1997 bis 30. Juli 1997 beschäftigt gewesen; am 30. Juli 1997 habe der Ausländer Bretter gehobelt. Der Ausländer habe die Bretter nicht für sich, sondern für den Beschwerdeführer gehobelt. Vom Beschwerdeführer habe der Ausländer einen Stundenlohn von S 50,-- bis S 60,-- erwartet; bis zum Zeitpunkt der Kontrolle (30. Juli 1997, 14. 00 Uhr) und auch später habe der Ausländer kein Geld erhalten. In rechtlicher Hinsicht sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer den Ausländer in seinem Sägewerk an den im Spruch genannten drei Tagen beschäftigt habe, ohne dass hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) gegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die Tat in objektiver Hinsicht begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten den Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, dass die Einvernahme der Zeugen N und G S zu Unrecht unterblieben sei.

Dieser Verfahrensmangel liegt nicht vor, ist der Begründung des Beschwerdeführers für seinen in dieser Hinsicht in der Verhandlung am 7. Juli 1998 gestellten Beweisantrag doch bloß zu entnehmen, der Beschwerdeführer führe diese Zeugen zum Nachweis dafür, "ob" der Ausländer "beim Verfassen der Niederschrift" angegeben habe, "bei der Fa A oder für die Fa A gearbeitet zu haben"; dies auch deshalb, weil zu klären sei, "ob" der Ausländer die Tätigkeiten an der Hobelmaschine "in Bezahlung eines Entgeltes von S 50,-- bis S 60,-- oder für eigenes Holz" durchgeführt habe und "von wem" dieses Entgelt erwartet werde. Der Beschwerdeführer lässt bei der angestrebten Beweisführung außer acht, dass die Vorgänge, an denen die beantragten Zeugen mitgewirkt und worüber sie Wahrnehmungen gemacht haben, nämlich das gegen den Ausländer geführte fremdenpolizeiliche Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weder zu seinem Vorteil noch zu seinem Nachteil verwertet wurden. Welche Angaben der Ausländer bei seiner fremdenpolizeilichen Vernehmung gemacht hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ohne Belang. Auch wenn der Ausländer vor der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg - angesichts einer ihm drohenden Abschiebung - seine Beschäftigung im Sägewerk des Beschwerdeführers geleugnet haben sollte, ist damit nicht widerlegt, dass der Ausländer anläßlich der Kontrolle am 30. Juli 1997 gegenüber dem von der belangten Behörde als Zeugen vernommenen Arbeitsinspektor W seine Beschäftigung im Sägewerk des Beschwerdeführers eingestanden hat. Die Angaben des Ausländers in seinem fremdenpolizeilichen Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sind demnach aus der Sicht des Beschwerdefalles kein erhebliches und beweisbedürftiges Thema. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen W bzw. des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde nach den von ihr durchgeführten Einvernahmen selbst zu beurteilen, sodass ein Beweisverfahren, um dadurch Indizien über die Richtigkeit oder Glaubwürdigkeit von abgelegten Beweisaussagen zu gewinnen, nicht abzuführen war.

Der Beschwerdeführer rügt auch die Nichtdurchführung der Einvernahme des slowenischen Staatsangehörigen als Verfahrensmangel.

Hinsichtlich dieser Rüge ist zu erwidern, dass die Beschwerde nicht anzugeben vermag, auf welcher Rechtsgrundlage die belangte Behörde ein Erscheinen dieser in Slowenien aufhältigen Person hätte durchsetzen können. Eine Einvernahme dieses Zeugen im Rechtshilfeweg konnte schon mangels Unmittelbarkeit nicht in Betracht kommen; im übrigen wird in dieser Hinsicht auch auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0165, und vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0351, verwiesen.

Die auf Unterlassung der Vernehmung der genannten Zeugen gestützte Verfahrensrüge ist somit nicht begründet. Dazu kommt, dass in der Beschwerde auch nicht hinreichend dargelegt wird, aus welchem Grund die belangte Behörde gerade durch die Aussagen der ins Treffen geführten Zeugen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. in dieser Hinsicht auch das hg. Erkenntnis vom 10. März 1999, Zl. 98/09/0050). In der Beschwerde wird nur behauptet, die Einvernahme der Zeugen "wäre unbedingt notwendig gewesen, zumal diese mit S im Beisein des Dolmetschers gesprochen haben", den Aussagen "jener Personen hätte voller Wahrheitsgehalt zukommen können", es sei "nicht ersichtlich, warum die Behörde dem Antrag nicht nachgekommen ist" und die Einvernahme "hätte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit stattfinden müssen". Insoweit der Beschwerdeführer damit auch zum Ausdruck zu bringen scheint, die belangte Behörde hätte (im Rahmen ihrer Beweiswürdigung) wegen sprachlicher Verständigungsprobleme Bedenken gegen die Aussage des Zeugen W haben müssen, ist zu erwidern, dass er sich mit keinem Wort darauf berufen hat, er beherrsche die slowenische Sprache oder habe unter Beiziehung eines Dolmetscher mit dem Ausländer verkehrt, sodass der Beschwerdeführer nicht einsichtig zu machen vermag, aus welchem Grund er offenbar ohne sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Ausländer - nach seiner Version - einen komplizierten "Kaufvertrag" habe vereinbaren können, die Fähigkeit des Ausländers, mit dem Arbeitsinspektor - nach dessen Version - über seine "Beschäftigung im Sägewerk des Beschwerdeführers" zu sprechen aber dem gegenüber durch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten getrübt gewesen sein soll. Auch in der Beschwerde wird dafür keine Erklärung vorgebracht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargelegt, welche Erwägungen sie zur Einsicht kommen ließen, dass der festgestellte Sachverhalt erwiesen sei. Dass diese Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre, wird in der Beschwerde nicht begründet dargetan (vgl. zur Überprüfung der Beweiswürdigung etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0246, und vom 4. Juni 1996, Zl. 96/09/0044, u. a.). Der Beschwerde ist kein entscheidender Gesichtspunkt zu entnehmen, aus welchem Grund die belangte Behörde der Aussage des Zeugen W nicht hätte Glauben schenken dürfen. Hinsichtlich der Erklärung des Umstandes, welches Fahrzeug dem Ausländer für "seinen Holztransport" zur Verfügung gestanden wäre, hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht durch seine fehlenden Angaben "nicht gehoben" werde, sie hat seiner Aussage aber nicht allein aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit insgesamt angesprochen. Auch in der Beschwerde wird keine nachvollziehbare Lösung dafür geboten, dass bzw. inwieweit der - offenbar ohne eigenes Fahrzeug zum Sägewerk des Beschwerdeführers gekommene - Ausländer "sein Holz" nach Slowenien hätte transportieren können. Dass der - nach Darstellung des Beschwerdeführers - mit dem Ausländer vereinbarte "Kaufvertrag" erfüllt wurde, oder jemals auch nur der Versuch eines Leistungsaustausches von Kaufpreis und Kaufsache unternommen worden sei, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet.

Geht man von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus, dann wurde auch die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage betreffend das Vorliegen einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn von § 2 Abs. 2 leg. cit. rechtlich fehlerfrei gelöst. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu entkräften, dass der arbeitend angetroffene Ausländer nach dem maßgebenden wirtschaftlichen Gehalt seiner Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 41671994.

Wien, am 29. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090260.X00

Im RIS seit

23.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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