TE OGH 2009/4/2 8Ob26/09w

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann L*****, vertreten durch Mag. Thomas Deuschl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Constantin P*****, vertreten durch Dr. Josef Leitner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen 6.000 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 20. Jänner 2009, GZ 1 R 374/08f-31, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Weyer vom 29. Oktober 2008, GZ C 284/07a-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hob im zweiten Rechtsgang über Antrag des Beklagten die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls des Erstgerichts vom 16. 7. 2007, ON 2, auf. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss ab und wies den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des genannten Zahlungsbefehls ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beklagte erhob dagegen ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:

Für Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstand (RIS-Justiz RS0001596), daher hier die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (RIS-Justiz RS0109620 mzwN).

Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Auch dieser darf hierüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber keinen Antrag iSd § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620). Die Frage der Erforderlichkeit eines auf die Ergänzung eines Antrags iSd § 508 Abs 3 ZPO gerichteten Verbesserungsauftrags bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RIS-Justiz RS0109501 [T12]). Aufgrund dieser Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E905508Ob26.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00026.09W.0402.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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