TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/30 99/20/0601

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des AA in Wien, vertreten durch Mag. Werner Dax, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Techno-Park, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Oktober 1999, Zl. 212.729/0-V/13/99, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 6 Z 3 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, betrat am 15. Juni 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag.

Am 9. August 1999 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt über allgemeine Umstände in Sierra Leone, insbesondere über topographische und geographische Gegebenheiten befragt, die jedem, der in Sierra Leone aufgewachsen ist, geläufig sein müssten. Der Beschwerdeführer gab an, lesen gelernt zu haben, aber nicht gut schreiben zu können. Er spreche Mende, Krio und Englisch. Er habe in Sierra Leone auf der Farm seines Vaters gearbeitet und Hühner gezüchtet. Regenzeit sei in Sierra Leone im Mai und im November. Wie viele Einwohner sein Heimatdorf habe, könne er nicht sagen. Er sei 6 Jahre zur Schule gegangen, habe aber die Einwohner in seinem Dorf nicht gezählt. Es gebe einen Markt, Geschäfte, Bäume und eine Sandstraße. Die asphaltierte Straße sei in schlechtem Zustand. Er habe etwa 25 Minuten zu Fuß vom Bahnhof entfernt gelebt. Es gebe Lastzüge, in denen zum Beispiel Tiere transportiert würden. Er selber sei nie mit dem Zug gefahren, glaube aber, dass die Züge auch in größere Städte führen. Mit den Zügen kämen auch Leute, die Hühner kauften. Seinen Personalausweis habe er in Sierra Leone verloren. Er sei so groß wie eine Zigarettenpackung gewesen, mit einem Lichtbild links oben. Das Lichtbild sei auf dem Ausweis aufgeklebt gewesen und der Ausweis habe sich in einer wasserdichten Folie befunden.

Auf Grund dieser Angaben und der auch sonst nur vagen und teilweise unrichtigen Darstellungen des Beschwerdeführers über die Verhältnisse in seinem angeblichen Heimatland gelangte das Bundesasylamt zur Überzeugung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sei und wies diesen mit Bescheid vom 11. August 1999 gemäß § 6 Z 3 AsylG ab. Es sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, er sei Staatsbürger von Sierra Leone und stamme aus der Ortschaft "Hangar" im Bezirk "Kenima". Sein Vater habe zu einer Geheimgesellschaft gehört. Als sein Vater gestorben sei, seien Angehörige dieser Gesellschaft an ihn herangetreten und hätten ihn aufgefordert, der Gesellschaft beizutreten und seinem Vater nachzufolgen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sowie er selbst hätten zugestimmt. Danach sei ihnen aber die "Verwicklung" aufgezeigt worden, und was man von ihnen verlangt habe, sei nicht in Ordnung gewesen, weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder weggelaufen seien. Man sei auch wegen des Krieges im Lande weggelaufen. Auf der Flucht hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder Bewaffnete getroffen, von denen sie unter Todesdrohung aufgefordert worden seien, sich ihnen anzuschließen. Dem hätten sie zugestimmt, aber weiterhin nach einer Fluchtmöglichkeit gesucht. Man habe ihnen eine Liste gegeben, in die sie ihre Namen eingeschrieben hätten. Dann seien sie weggerannt, weil sie nicht töten wollten. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehren müsste, würde er getötet werden, weil er so viel versprochen hätte.

Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 6 Z 3 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig sei.

In ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, der ursprünglich angegeben habe, auch Mende zu sprechen, habe sich nicht in Mende zu artikulieren vermocht. Auch der Sprache Krio sei er nicht hinlänglich mächtig gewesen. In Schwarzafrika sei die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stamm bzw. die Beherrschung der Regionalsprache von zentraler Bedeutung. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, zu welchem Stamm bzw. zu welcher Bevölkerungsgruppe seines angeblichen Heimatlandes er tatsächlich gehöre. Die Erfragung ihm zusinnbarer Kenntnisse betreffend seinen angeblichen Heimatstaat habe ebenfalls eine grobe Unkenntnis über notorische Verhältnisse ergeben. Sierra Leone verfüge derzeit über kein Eisenbahnnetz für den Personenverkehr, weshalb die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers zur Gänze konstruiert seien. Dem Beschwerdeführer sei es nach Einschätzung der belangten Behörde im Verfahren nicht möglich gewesen, nur einen einzigen plausiblen Sachverhaltspunkt zu präsentieren, welcher der belangten Behörde einen Anknüpfungspunkt für eine positive Bewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit hätte geben können. Auch im Rahmen seines Berufungsschriftsatzes habe der Antragsteller gegenüber der belangten Behörde keine Indizien für eine neue Bewertung seiner Glaubwürdigkeit aufzeigen können. Der belangten Behörde wären sohin auch keine Anknüpfungspunkte für eine Neuerforschung bzw. Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers bzw. für eine gänzliche Neueinschätzung der persönlichen Glaubwürdigkeit an die Hand gegeben.

Ihren Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone begründete die belangte Behörde damit, dass zwar absolut unglaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, jedoch habe sich die gemäß § 8 AsylG zu treffende Feststellung auf denjenigen "Herkunftsstaat" zu beziehen, hinsichtlich dessen nach dem Antrag des Asylwerbers seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen war. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Gefährdung i.S.d.

§ 57 Abs. 1 und 2 FrG in Sierra Leone glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde entweder gemäß § 33a VwGG abzulehnen oder sie als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat

1.

...

2.

...

3.

das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

4.

...

5.

... .

Nach § 32 Abs. 2 erster Satz AsylG ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Hierbei bildet nur die offensichtliche Unbegründetheit den Gegenstand der Überprüfung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 98/20/0175). Dabei sind die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur darauf hin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt".

Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid rechtlich für verfehlt, weil das "Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation" keiner Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen sei. Es sei lediglich zu prüfen, ob die vom Asylwerber geschilderte und für wahr zu haltende Bedrohungssituation den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat entsprechen könne. Von § 6 AsylG seien lediglich jene Fälle erfasst, an Hand derer sich bereits aus dem für wahr zu unterstellenden Vorbringen des Asylwerbers keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr entnehmen ließen. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen gewesen, die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers darzustellen und Feststellungen dahin zu treffen, ob eine derartige - für wahr zu unterstellende - Bedrohungssituation in Sierra Leone vorliegen könne. Die belangte Behörde habe keine Verfahrensergänzung durchgeführt und die Angelegenheit auch nicht zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen, obwohl dies geboten gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt habe, dass eine "Geheimgesellschaft" an ihn herangetreten sei und ihn aufgefordert hätte, dieser Gesellschaft beizutreten. Diese Ausführungen seien bereits als "sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr" im Sinne des § 6 AsylG zu verstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0446, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG vorliegen, wenn es - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - zuträfe, dass die Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen entsprächen, der Beschwerdeführer somit - aus welchen Erwägungen immer - lediglich eine Verfolgung durch einen von ihm nur fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat behauptete. Halte die Berufungsbehörde ihren Mangel an Überzeugung davon, dass das verfolgungsbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers "offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht", unter dem Gesichtspunkt des "sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat" im Sinne des Einleitungssatzes des § 6 AsylG für beachtlich, so komme das eigene Vorbringen des Asylwerbers zur behaupteten Bedrohungssituation zumindest im Regelfall nicht als "sonstiger Hinweis " in Betracht, sondern sei selbst der primäre Gegenstand der Prüfung, der gemeinsam mit früheren Ergebnissen des Beweisverfahrens einer beweiswürdigenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sei.

Die belangte Behörde ist im Sinne dieser Rechtsprechung ihrer Pflicht zu einer beweiswürdigenden Gesamtbetrachtung nachgekommen. Sie hat sich der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz angeschlossen und ist unter Entwicklung eigener Überlegungen zur nachvollziehbaren Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme und diesen Staat fälschlich als sein Herkunftsland bezeichne. In der Berufung wird kein neues Vorbringen erstattet, das diese Einschätzung relativieren bzw. Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer günstigere Beweiswürdigung geben könnte. Die Berufung hält vielmehr an der im Verwaltungsverfahren für unrichtig erkannten Angabe über das Herkunftsland Sierra Leone fest und knüpft daran weitere, allerdings sehr unbestimmte und ebenfalls kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv aufzeigende Schilderungen, die jedoch die Bedenken der belangten Behörde gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über seinen angeblichen Herkunftsstaat nicht thematisieren.

Auch die Beschwerde unterlässt es, ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, das Vorbringen des Asylwerbers sei im beschleunigten Verfahren keiner Glaubwürdigkeitsprüfung durch die belangte Behörde zu unterziehen, Anhaltspunkte dafür zu geben, aus welchen Gründen sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erweisen könnte.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass die belangte Behörde im Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone für zulässig erachtet, obwohl sie zuvor davon ausgegangen sei, dass Sierra Leone nicht Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei. Solange ein Herkunftsstaat nicht festgestellt werden könne, sei eine Feststellung gemäß § 8 AsylG unzulässig.

Die belangte Behörde hat jedoch zu Recht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers auf den Herkunftsstaat Bezug genommen, der auch der Asylprüfung zu Grunde gelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0324). Eine Prüfung der Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation im Herkunftsstaat setzt zwar nicht unbedingt - wie die belangte Behörde offenbar annimmt - das Feststehen der Identität des Fremden voraus, Fragen der Identität und der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers spielen jedoch dort eine Rolle, wo Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden zu dem Ergebnis führen, dass die den Abschiebeschutz begründende Bedrohung nicht glaubhaft sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, mwN).

Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG hervorgekommen. Die Beschwerde hat zur Frage der Gesetzmäßigkeit dieses Spruchteils insofern nichts vorgebracht. Allerdings stünde eine extreme Gefahrenlage in einem Staat nach dem ebenfalls Sierra Leone betreffenden, bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465, - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei - einer Abschiebung des Fremden in diesen Staat entgegen. Zu einer amtswegigen Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine solche Gefahrenlage im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung (6. Oktober 1999) in Sierra Leone bestand, hatte die belangte Behörde jedoch keine Veranlassung, weil den allgemein zugänglichen Informationsquellen nur zur entnehmen war, dass eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung im Bürgerkrieg im Jänner 1999 spätestens mit dem Friedensabkommen von Lomee vom 7. Juli 1999 zu Ende gegangen ist. Der bloße Umstand, dass in Sierra Leone im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung weiterhin Bürgerkrieg herrschte, macht aber eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in diesen Staat noch nicht unzulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 30. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200601.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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