TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/30 98/18/0423

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des T, (geboren am 20. August 1965), vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. November 1998, Zl. SD 832/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. November 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut den von der belangten Behörde übernommenen Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides: einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der im April 1990 von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert worden sei, sei am 17. Juni 1987 wegen Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht worden. Im Zug der Amtshandlung sei festgestellt worden, dass er als Tourist eingereist sei und - nach seinen Angaben - vorgehabt habe, etwa im September 1987 Österreich zu verlassen. Auf Grund einer vorgelegten Verpflichtungserklärung habe er im Zeitraum von 16. November 1988 bis 30. Mai 1989 einen Sichtvermerk erteilt erhalten. Ein neuerlicher Sichtvermerksantrag vom 14. Jänner 1992 sei mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 8. April 1992 abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer eine Wohnadresse in Wien angegeben gehabt habe, dort jedoch nicht mehr gemeldet gewesen sei. In weiterer Folge sei er nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Am 29. September 1994 sei er in Wien neuerlich festgenommen worden. Beim Bezirkspolizeikommissariat Ottakring habe er angegeben, Ende Juli 1994 mit einem Autobus von "Serbien" über Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Er hätte am 19. Juni 1993 "irgendwo im ehemaligen Jugoslawien" die Staatsangehörige der jugoslawischen Förderation R.M. geheiratet und ihren Familiennamen angenommen. Einer Beschäftigung ginge er nicht nach. Mit seiner Ehegattin hätte er ein am 8. März 1984 geborenes Kind, und er wohnte bei dieser in Wien, wäre dort jedoch nicht polizeilich gemeldet. Seinen Reisepass hätte er "irgendwo vor ca. einer Woche" verloren.

Der Beschwerdeführer sei zunächst aus der Haft entlassen worden. Auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthalts habe die erstinstanzliche Behörde jedoch ein Ausweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens sei er für den 17. November 1994 geladen worden. Zum Ladungstermin sei die Ehegattin des Beschwerdeführers erschienen und habe angegeben, dass dieser vor ca. drei Wochen nach "Jugoslawien" zurückgekehrt wäre. Sein weiterer Aufenthaltsort sei zunächst weiterhin unbekannt geblieben, bis er am 14. Juli 1998 auf Grund eines richterlichen Haftbefehls festgenommen worden sei. Am 5. August 1998 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen fahrlässiger Körperverletzung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen worden seien. Sohin liege der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor. Dem Urteil sei (u.a.) zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 1990 einen verfälschten jugoslawischen Führerschein, bei dem das Lichtbild ausgetauscht sowie personenbezogene Daten und die Gültigkeitsdauer verändert worden seien, anlässlich einer Lenkerkontrolle und am 14. Juli 1998 bei seiner Verhaftung einen durch Fotoaustausch verfälschten Reisepass, lautend auf J. J., vorgewiesen habe. Es könne kein Zweifel bestehen, dass dieses Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß beeinträchtige, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - (auch) im Grund des § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Damit lägen ebenso die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 leg. cit. vor.

Was die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. betreffe, sei zunächst festzuhalten, dass ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht vorliege. Wie oben dargelegt, habe er Österreich immer wieder verlassen und sei zum überwiegenden Teil seines inländischen Aufenthalts an verschiedenen Adressen unangemeldet wohnhaft gewesen. Darüber hinaus habe er lediglich für den Zeitraum von wenigen Monaten über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Auf Grund seiner familiären Bindungen zu seiner Ehegattin, seinen Adoptiveltern und seinem Kind liege jedoch zweifellos ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme auf Grund des Dringend-Geboten-Seins zu bejahen. Wer, wie der Beschwerdeführer, wiederholt verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr gebrauche, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig erscheinen ließen. Dies umso mehr, als er darüber hinaus sehr augenfällig dokumentiert habe, dass er (auch) keine Bedenken habe, sich über die für ihn maßgebenden fremdenpolizeilichen Vorschriften in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung könne keinesfalls von einem relevanten Grad an Integration des Beschwerdeführers, der bislang keiner erlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen sei und dessen Aufenthalt - wie dargelegt - zum überwiegenden Teil unrechtmäßig gewesen sei, ausgegangen werden. Allfälligen Sorgepflichten gegenüber seinen Angehörigen, die er in der Vergangenheit offenbar ohnehin nicht geleistet habe, könne er auch aus dem Ausland nachkommen. Die Bindung zu seinen Adoptiveltern erfahre durch den Umstand, dass er erwachsen sei, ebenfalls eine Relativierung. Diese - solcherart geschmälerten - privaten und familiären Interessen hätten gegenüber den hier maßgeblichen - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung strafbarer Handlungen jedenfalls in den Hintergrund zu treten. An dieser Beurteilung könne auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er besäße nicht mehr die Staatsangehörigkeit der Jugoslawischen Förderation, nichts ändern. Feststehe, dass er nicht österreichischer Staatsbürger sei und sohin auf ihn die Bestimmungen des FrG anzuwenden seien.

Verfehlt sei auch seine Rechtsauffassung, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG als unzulässig erweise. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 fordere als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft den mindestens seit zehn Jahren ununterbrochen bestehenden Hauptwohnsitz im Inland. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einen solchen nicht erreicht habe, setze ein inländischer Hauptwohnsitz jedenfalls einen legalen Aufenthalt voraus, sodass er sich nicht mit Erfolg auf § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG berufen könne.

Daraus folge weiters, dass dem Aufenthaltsverbot auch nicht die Bestimmung des § 48 Abs. 1 zweiter Satz FrG entgegenstehe. Es könne daher dahinstehen, ob die Regelung des § 47 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. überhaupt auf den Beschwerdeführer anwendbar sei. Dieser habe nämlich am 16. September 1998 anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung ausdrücklich deponiert, dass er vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung gewesen wäre und auch keine Unterstützung erhalten hätte. Erst im Berufungsverfahren habe er eine Verpflichtungserklärung seines Adoptivvaters vorgelegt, in der jedoch die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Verpflichters in keiner Weise dargelegt worden seien.

Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten und unter Bedachtnahme auf das große Gewicht, das den hier maßgeblichen öffentlichen Interessen zukomme, könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

Die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl-)Verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht Anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes. Wenn auch die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung - worauf die Beschwerde hinweist - ausgeführt hat, es könne dahinstehen, ob die Regelung des § 47 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. auf den Beschwerdeführer überhaupt anwendbar sei, so hat sie das Aufenthaltsverbot im Spruch auch auf § 48 Abs. 1 leg. cit. gestützt und ihrem Bescheid somit die Annahme zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 leg. cit. sei. Von daher braucht auf das Beschwerdevorbringen, dass er im Verwaltungsverfahren eine Verpflichtungserklärung seines Adoptivvaters vorgelegt und auch Unterstützungen erhalten habe, nicht eingegangen zu werden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn ist somit nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist (vgl. § 48 Abs. 1 erster Satz FrG).

1.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer wiederholt verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr gebraucht habe, und bringt vor, dass diese Feststellung zur Gänze unrichtig sei. Er habe lediglich ein einziges Mal einen Reisepass gefälscht.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. So ergibt sich aus der in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. August 1998, dass der Beschwerdeführer (u.a.) am 15. Mai 1990 in Wien einen verfälschten jugoslawischen Führerschein und am 14. Juli 1998 einen verfälschten Reisepass im Rechtsverkehr gebraucht hatte, weshalb er wegen § 223 Abs. 2 bzw. § 224 StGB (Urkundenfälschung bzw. Fälschung besonders geschützter Urkunden) rechtskräftig verurteilt wurde. Auf Grund dieser Verurteilung steht das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der genannten strafgesetzlichen Bestimmungen in bindender Weise fest. Die vorzitierten Ausführungen der belangten Behörde begegnen daher keinen Bedenken.

1.3. Bei Würdigung dieses der besagten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden mehrfachen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, wozu noch kommt, dass er - was in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - während seines inländischen Aufenthalts zum überwiegenden Teil an verschiedenen Adressen unangemeldet wohnhaft gewesen ist, sodass er auch mehrfach das Meldegesetz 1991 übertreten hat, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sein gesamtes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit (in Österreich) beeinträchtige und der Tatbestand des § 48 Abs. 1 (erster Satz) FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.

1.4. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes - dem Standpunkt des Beschwerdeführers betreffend seine durch das FrG begünstigte Drittstaatsangehörigeneigenschaft Rechnung tragend - unter dem Blickwinkel dieser Gesetzesbestimmung beurteilt hat, bewirkte es keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers, wenn sie diese Maßnahme auch auf den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützt hat. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. sind bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155, mwN).

2.1. Im Licht des § 37 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer seit 1985 ununterbrochen in Österreich lebe und starke familiäre Bindungen habe. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass er immer wieder Österreich verlassen hätte, sei unrichtig, und es sei unzulässig, die bereits Jahre zurückliegende Aussage seiner Ehegattin für die "Überprüfung" seines Aufenthalts in Österreich als einzigen Anhaltspunkt heranzuziehen. Überdies sei er, weil die belangte Behörde ihn vom Ergebnis des Beweisverfahrens nicht verständigt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten habe, in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf. So gründet sich die vorzitierte Feststellung der belangten Behörde nicht nur auf die unter I.1. wiedergegebenen Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 17. November 1994, sondern auch auf seine Aussage vom 29. September 1994 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, der zufolge er Ende Juli 1994 von "Serbien" über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Dazu widersprüchlich gab der Beschwerdeführer, wie im erstinstanzlichen Bescheid, auf dessen Ausführungen von der belangten Behörde verwiesen wurde, dargelegt wurde, im Verwaltungsverfahren - und zwar am 16. September 1998 vor der erstinstanzlichen Behörde (vgl. die diesbezügliche in den Verwaltungsakten erliegende Niederschrift) - an, zuletzt im Jahr 1991 illegal ohne Reisepass in Österreich eingereist zu sein.

Vor diesem Hintergrund besteht für die von der Beschwerde angestrebte Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1985 ununterbrochen in Österreich aufhalte, keine tragfähige Grundlage und begegnet die besagte Feststellung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, zumal die belangte Behörde auch nicht verpflichtet war, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seinen eigenen Aussagen einzuholen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu § 45 Abs. 3 AVG E 56 zitierte hg. Judikatur).

2.3. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Dauer des seit der letzten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 1991 ununterbrochenen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers (vgl. die von der belangten Behörde insoweit übernommenen Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides) und seine familiären Bindungen in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund dieser Gesetzesbestimmung zulässig und somit dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch seine zu unterschiedlichen Zeitpunkten gesetzten mehrfachen strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege, wozu noch seine Übertretungen fremdenrechtlicher und melderechtlicher Vorschriften kommen, deutlich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein besagtes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits seit rund sieben Jahren in Österreich aufhältig war - zu Recht der durch sein wiederholtes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.

3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich des Zeitpunktes der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich ist auch die Bezugnahme der Beschwerde auf die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, der zufolge ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, nicht zielführend, mangelt es dem Beschwerdeführer doch bereits an der Voraussetzung des mindestens zehn Jahre dauernden ununterbrochenen Wohnsitzes im Bundesgebiet (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes).

4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG berücksichtigte Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180423.X00

Im RIS seit

01.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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